Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Zur Führung von Kundenlisten find diese Händler nicht verpflichtet, jedoch 
kann die Lebensmittelkommission in einzelnen Fällen auch solchen Händlern die in 
dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten eines Schlachters auferlegen. 
XI. Straf= und Übergangsbestimmungen. 
8 29. 
Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund derselben er 
gangenen Anordnungen der Lebensmittelkommission zuwiderhandelt, wird mit Ge 
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder un 
einer dieser Strafen bestraft. 
8 30. 
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1917 in Kraft. Zugleich 
tritt die Verordnung zur Rehelung des Fleischverbrauches vom 30. September 1916 
außer Kraft. 
Bremen, den 4. November 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
— l— 
Druck und Verlag von Corl Schünemann, Bremen.
	        
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