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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt #Bremen.
1917. — M 83.
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CXXXI. Verordnung, betreffend Schiedsstellen zur Entscheidung über
Anträge von Vermietern und Mietern über Sammelheizungs= und
Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen.
Vom 2. Dezember 1917.
Der Senat verordnet auf Grund des § 1 der Bekanntmachung %6 Stell-
vertreters des Reichskanzlers vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzb. S. 989)
über Sammelheizungs= und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen für die
Stadt Bremen und das Landgebiet:
* 1.
Für die Stadt Bremen und das Landgebiet wird eine Schiedsstelle errichtet,
die die in I§ 2 bis 9 der Verordnung des Bundesrats vom 2. November 1917
sestgesetzten Befugnisse hat. Die Aufgaben beefer Schiedsstelle werden dem durch
die Verordnung des Senats vom 13. Februar 1915 (Gesetzbl. S. 37) für die
Stadt Uremen und das Landgebiet errichteten WMieringgungzam übertragen.
52.
Bei der Verhandlung über die in § 1 genannten Angelegenheiten hat das
Mieteinigungsamt einen von der Aufsichts= und Beratungsstelle für Hausbrand zu
bezeichnenden Beauftragten hinzuziehen und als Sachverständigen zu boren
Ausgegeben am 2. Dezember 1917.