Gesetzblatt "
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 7.
Inbalt: Nr. u Velannimachung des Senate, betreffend den Erlaß einer weileren Amnestie. S. 19. —
Veilage 3. Serordnung der Fiehpufolion, bettesiend &* Nicho . S. 10.
VII. Bekanntmachung des Senats,
betreffend den Erlaß einer weiteren Amnestie.
Vom 27. Jannar 1917.
Aus Aulaß des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers hat der Senat
beschlossen, daß in den Strafregistern und in den Listen der bremischen Polizei=
behörden alle noch nicht gelöschten Vermerke über die bis zum 27. Jannar 1907
leinschließlich) von bremischen Gerichten erkannten, sowie über die bis zu dem be-
zeichneten Tage durch Verfügung bremischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen
gelöscht werden, wenn
1) der Bestrafte keine andere Strafen erhalten hat als Gefängnis bis
zu einem Jahre jinscließl, oder Festungshaft bis zu einem Jahre
einschließlich oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in
Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
2) gegen den Bestraften nach dem 27. Jannar 1907 bis zum heutigen
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich erkannt ist.
Die Registerbehörde und die Polizeibehörden werden das zur Aus-
führung dieser Amnestie Erforderliche veranlassen.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 9. und bekannt
gemacht am 27. Januar 1917
(Beilage 3.) ferodr der Kriegsdeputation, betreffend rnr für Milchkühe.
(Nr. 23 Bremer Rochrichten vom 24. Janna 17).
Die unterzeichnete Deputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf
Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Bersorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607), in der
Ausgegeben am 27. Jannar 1917. 7