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87.
eliungetereich der Die für eine Straße oder einen Straßenteil festgesetzte Baustafe.
Peaeigelnoder Gewerbeklasse gilt, vorbehaltlich anderer, von der Baupoligzeibehäne
Dauwl
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Vorschriften.
im Einvernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung zu
treffender Feststellung, für das gonze an die Straße grenzende Grurd
stück und, wenn dieses von einem oder mehreren Grundstücken begran
wird, die nicht an einer Straße liegen, auch für die sich daran an
schließenden, nicht an einer Straße liegenden Grundstücke. Eine nachträg
liche Veränderung der Grenzen der Grundstücke ist für die Auwendunz
dieses Gesetzes ohne Wirkung, wenn ihr nicht von der Baupolizeibehör
im Einvernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung zuge
stimmt wird.
Grenzt das Grundstück an mehrere Straßen oder Straßenteil,
für die verschiedene Baustaffeln oder Gewerbeklassen maßgebend sind, s6
wird der Geltungsbereich der einzelnen Baustaffeln oder Gewerbeklasse
oder ein Übergang von einer Baustaffel oder Gewerbeklasse zur anderen
von der Baupolizeibehörde im Einvernehmen mit der Deputation für die
Stadterweiterung festgestellt. Das gleiche gilt, wenn das Grundstück nich
ummittelbar an einer Straße liegt, und für die angrenzenden Grundstick
verschiedene Baustaffeln oder Gewerbeklassen bestehen.
Solange diese Feststellung nicht erfolgt ist, gilt für das ganze
Grundstück von den verschiedenen Baustaffeln oder Gewerbeklassen diejenige.
durch die der Eigentümer in der baulichen oder gewerblichen Ausnutzung
seines Grundstückes am meisten beschränkt wird. In Zweifelsfällen wird
diese Baustaffel oder Gewerbeklasse von der Baupolizeibehörde im Ein
vernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung festgestellt.
Anträge auf Feststellung sind schriftlich der Baupolizeibehörde ein.
zureichen. Die Feststellung kann für größere Grundflächen davon abhängig
gemacht werden, daß zuvor ein Bebauungsplan eingereicht wird, in dem
eine angemessene Verteilung der verschiedenen Baustaffeln oder Gewerbe,
klassen auf die zu bilbenden kleineren Grundstücke vorgesehen ist.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften des § 2 sinngemss
anzuwenden. Einer Bestätigung der Feststellung durch Senat und Bürg
schaft bedarf es nicht.
88B.
Bauwich im Sinne dieses Gesetzes ist der Teil eines Grundstück,
der zwischen dem Hauptgebäude und einer der Seitengrenzen des Grund-
stücks unbebaut gelassen wird.
59.
4 Die vorgeschriebene Mindestbreite des Bauwiches ist in der volles
Tiefe des Hauptgebäudes einzuhalten.