Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

304 
87. 
eliungetereich der Die für eine Straße oder einen Straßenteil festgesetzte Baustafe. 
Peaeigelnoder Gewerbeklasse gilt, vorbehaltlich anderer, von der Baupoligzeibehäne 
Dauwl 
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Vorschriften. 
im Einvernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung zu 
treffender Feststellung, für das gonze an die Straße grenzende Grurd 
stück und, wenn dieses von einem oder mehreren Grundstücken begran 
wird, die nicht an einer Straße liegen, auch für die sich daran an 
schließenden, nicht an einer Straße liegenden Grundstücke. Eine nachträg 
liche Veränderung der Grenzen der Grundstücke ist für die Auwendunz 
dieses Gesetzes ohne Wirkung, wenn ihr nicht von der Baupolizeibehör 
im Einvernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung zuge 
stimmt wird. 
Grenzt das Grundstück an mehrere Straßen oder Straßenteil, 
für die verschiedene Baustaffeln oder Gewerbeklassen maßgebend sind, s6 
wird der Geltungsbereich der einzelnen Baustaffeln oder Gewerbeklasse 
oder ein Übergang von einer Baustaffel oder Gewerbeklasse zur anderen 
von der Baupolizeibehörde im Einvernehmen mit der Deputation für die 
Stadterweiterung festgestellt. Das gleiche gilt, wenn das Grundstück nich 
ummittelbar an einer Straße liegt, und für die angrenzenden Grundstick 
verschiedene Baustaffeln oder Gewerbeklassen bestehen. 
Solange diese Feststellung nicht erfolgt ist, gilt für das ganze 
Grundstück von den verschiedenen Baustaffeln oder Gewerbeklassen diejenige. 
durch die der Eigentümer in der baulichen oder gewerblichen Ausnutzung 
seines Grundstückes am meisten beschränkt wird. In Zweifelsfällen wird 
diese Baustaffel oder Gewerbeklasse von der Baupolizeibehörde im Ein 
vernehmen mit der Deputation für die Stadterweiterung festgestellt. 
Anträge auf Feststellung sind schriftlich der Baupolizeibehörde ein. 
zureichen. Die Feststellung kann für größere Grundflächen davon abhängig 
gemacht werden, daß zuvor ein Bebauungsplan eingereicht wird, in dem 
eine angemessene Verteilung der verschiedenen Baustaffeln oder Gewerbe, 
klassen auf die zu bilbenden kleineren Grundstücke vorgesehen ist. 
Auf das Verfahren sind die Vorschriften des § 2 sinngemss 
anzuwenden. Einer Bestätigung der Feststellung durch Senat und Bürg 
schaft bedarf es nicht. 
88B. 
Bauwich im Sinne dieses Gesetzes ist der Teil eines Grundstück, 
der zwischen dem Hauptgebäude und einer der Seitengrenzen des Grund- 
stücks unbebaut gelassen wird. 
59. 
4 Die vorgeschriebene Mindestbreite des Bauwiches ist in der volles 
Tiefe des Hauptgebäudes einzuhalten.
	        
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