Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Arbeireräume sowie sonstige zum längeren Aufenthalte von Menschen be. 
stimmte Räume (§ 124 der Bauordnung) im Kellergeschoß zugelaßjen 
werden. Die Lage und nähere Anordnung dieser Räume bedarf der Ge- 
nehmigung der Baupolizeibehörde. Auch kann ihre Zahl von dieser 
beschränkt werden, wenn sie das vorhandene Bedürfnis übersteigt, oder. 
anzunehmen ist, daß die Zulassung einer größeren Anzahl solcher Nüm 
zu einer Überfüllung des Hauses mit Menschen oder zur Umgehung des 
Gesetzes führen wird. Als Zubehör gelten auch die von dem Ihhetn 
einer selbständigen Wohnung an andere Lerlonen, überlassenen Röume, 
falls diese Personen keinen eigenen Haushalt fü 
In zwei= und mehrgeschossigen Häsern bürsen. oberhalb des nat 
der Staffel zulässigen obersten Geschosses keine Wohn-, Schlaf= oder Arbeit 
räume oder sonstige zum längeren Aufenthalte von Menschen bestinum 
Räume (§ 124 der Bauordnung) eingerichtet werden. Die Dachneigurg. 
darf hier 50 Grad nicht überschreiten. Die Herstellung eines Drempell 
oder Kniestockes ist nicht zulässig. Untergeordnete Dachaufbanten, die 
weiter als 0,60 m hinter die Umfassungswände zurücktreten und höher 
als 0,80 m über der Balkenlage in der Dachfläche beginnen, sowie Giebel- 
vreiecke, Turmhauben und sonstige die Architektur der unteren Gescheß 
abschließende Bauteile können zugelassen werden. 
Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dürfen 
in solchen zwei- und ebrheschossigen Hüsern, deren Erdgeschoßsußboden 
höchstens eine Stufe über der Straße oder dem Vorhofe augelegt wird und 
in deren Kellergeschoß bemme Wohu., Schlaf= oder Arbeitsräume oder sanst 
zum längeren Aufenthalte von Menschen bestimmt Räume (8 
Bauordnung) hergestellt werden können, einzelne derartige Räume als à# 
behör zu den in den unteren Geschossen befindlichen Wohnungen unmittc# 
bar über dem nach der Staffel zulässigen obersten Geschosse eingerichte 
werden. Für sie gelten sinngemäß die Vorschriften des Abs. 1 Saß 
2—6 über Räume im Kellergeschoß; ihr gesamter Flächeninhalt darf jedoch 
höchstens die Hälfte der Grundfläche des Dachgeschosses betragen. Zur 
Erreichung eines guten Anschlusses an die Nachbarhäuser kann die Her- 
stellung eines Drempels oder Kniestockes zugelassen werden. 
§ 12. 
Kaal Die Baupolizeibehörde kann im Einvernehmen mit der Deputaton 
rm— für die Stadterweiterung für einzelne Bauteile eine höhere Geschoßzahl 
zugunsten einer zweckmäßigen Ausgestaltung des Gebäudes oder aus 
bankünstlerischen Gründen zulassen, falls gesundheitliche und feuerpolizeiliche 
Bedenken nicht entgegenstehen.
	        
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