Arbeireräume sowie sonstige zum längeren Aufenthalte von Menschen be.
stimmte Räume (§ 124 der Bauordnung) im Kellergeschoß zugelaßjen
werden. Die Lage und nähere Anordnung dieser Räume bedarf der Ge-
nehmigung der Baupolizeibehörde. Auch kann ihre Zahl von dieser
beschränkt werden, wenn sie das vorhandene Bedürfnis übersteigt, oder.
anzunehmen ist, daß die Zulassung einer größeren Anzahl solcher Nüm
zu einer Überfüllung des Hauses mit Menschen oder zur Umgehung des
Gesetzes führen wird. Als Zubehör gelten auch die von dem Ihhetn
einer selbständigen Wohnung an andere Lerlonen, überlassenen Röume,
falls diese Personen keinen eigenen Haushalt fü
In zwei= und mehrgeschossigen Häsern bürsen. oberhalb des nat
der Staffel zulässigen obersten Geschosses keine Wohn-, Schlaf= oder Arbeit
räume oder sonstige zum längeren Aufenthalte von Menschen bestinum
Räume (§ 124 der Bauordnung) eingerichtet werden. Die Dachneigurg.
darf hier 50 Grad nicht überschreiten. Die Herstellung eines Drempell
oder Kniestockes ist nicht zulässig. Untergeordnete Dachaufbanten, die
weiter als 0,60 m hinter die Umfassungswände zurücktreten und höher
als 0,80 m über der Balkenlage in der Dachfläche beginnen, sowie Giebel-
vreiecke, Turmhauben und sonstige die Architektur der unteren Gescheß
abschließende Bauteile können zugelassen werden.
Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dürfen
in solchen zwei- und ebrheschossigen Hüsern, deren Erdgeschoßsußboden
höchstens eine Stufe über der Straße oder dem Vorhofe augelegt wird und
in deren Kellergeschoß bemme Wohu., Schlaf= oder Arbeitsräume oder sanst
zum längeren Aufenthalte von Menschen bestimmt Räume (8
Bauordnung) hergestellt werden können, einzelne derartige Räume als à#
behör zu den in den unteren Geschossen befindlichen Wohnungen unmittc#
bar über dem nach der Staffel zulässigen obersten Geschosse eingerichte
werden. Für sie gelten sinngemäß die Vorschriften des Abs. 1 Saß
2—6 über Räume im Kellergeschoß; ihr gesamter Flächeninhalt darf jedoch
höchstens die Hälfte der Grundfläche des Dachgeschosses betragen. Zur
Erreichung eines guten Anschlusses an die Nachbarhäuser kann die Her-
stellung eines Drempels oder Kniestockes zugelassen werden.
§ 12.
Kaal Die Baupolizeibehörde kann im Einvernehmen mit der Deputaton
rm— für die Stadterweiterung für einzelne Bauteile eine höhere Geschoßzahl
zugunsten einer zweckmäßigen Ausgestaltung des Gebäudes oder aus
bankünstlerischen Gründen zulassen, falls gesundheitliche und feuerpolizeiliche
Bedenken nicht entgegenstehen.