oder Billigkeitsgründe gerechtfertigt ist. Das gilt namentlich für einzelne
Straßen oder Straßenteile, an denen nur Einfamilienhäuser errichtet
werden sollen.
Zulassung darf nur erfolgen, wenn erhebliche Interessen
anderer nicht entgegenstehen.
Ist die Deputation für die Stadterweiterung der Meinung, daß
eine Ausnahme von den bestehenden Batworschriften zuzulassen, die Ban,
polizeibehörde dagegen der Ansicht, daß der Antrag abzulehnen ist, so in
die Entscheidung des Senats herbeizuführen.
Wird eine Ausnahme von den bestehenden Bauvorschriften beantrag,
so hat die Baupolizeibehörde den Antrag zur Einsicht der Beteiligten aus
zulegen und diese durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Eir
wendungen gegen die Genehmigung bei Meidung des Ausschlusses bis zun
Ablauf einer von der Baupolizeibehörde zu bestimmenden Frist bei dieser zu
erheben. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Die zunächst
Beteiligten sind tunlichst schriftlich durch die Baupolizeibehörde von dem
Bauantrage in Kenntnis zu setzen. Die Kosten der Bekanntmachung und
der Benachrichtigungen hat der Bauantragsteller zu tragen und auf
Verlangen der Baupolizeibehörde sicher zu stellen.
Die erhobenen Einwendungen sind der Deputation für die Stadt-
erweiterung zur Erklärung mitzuteilen.
erden bie-Einwendungen für unbegründet erachtet, und soll eine
Ausnahme von den bestehenden Bauvorschriften gewährt werden, so hat
die Baupolizeibehörde über die Einwendungen durch schriftlichen Bescheid
zu erkennen. Gegen den Bescheid, durch den die Einwendungen für
unbegründet erklärt sind, steht den Beteiligten die Beschwerde an den
Senat frei, die bei Meidung des Ausschlusses spätestens bis zum Ablaut
einer Woche nach der Zustellung schriftlich oder zu Protokoll bei der
Baupolizeibehörde einzulegen und zu begründen ist.
on der Auslegung kann abgesehen werden, wenn nachbarliche
Interessen offenbar nicht in Frage kommen.
Die Vorschriften der Abs. 2—7 finden entsprechende Anwendung
auf die Fälle, in denen die Baupolizeibehörde mit Zustimmung einn
anderen Behörde oder einer Deputation zur Bewilligung von Ausnahnte
ermächtigt ist.
4 Die Baupolizeibehörde kann die Auslegung des Bauamtrages und
die Anwendung der Vorschriften in Abs. 4 und 6 auch anordnen, wem
es nach den maßgebenden Bauvorschriften der Zustimmung oder des Ver-
zichtes des Eigentümers eines Nachbargrundstückes bedarf, oder wenn die
Anwendung dieser Vorschriften in das Ermessen der Baupolizeibehörde
bestellt ist, oder wenn die Auslegung des Gesetzes zu Zweifeln Anlaß
gibt und eine Beeinträchtigung anderer durch die Erteilung der Ge-
nehmigung zu besorgen ist. ·