Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

oder Billigkeitsgründe gerechtfertigt ist. Das gilt namentlich für einzelne 
Straßen oder Straßenteile, an denen nur Einfamilienhäuser errichtet 
werden sollen. 
Zulassung darf nur erfolgen, wenn erhebliche Interessen 
anderer nicht entgegenstehen. 
Ist die Deputation für die Stadterweiterung der Meinung, daß 
eine Ausnahme von den bestehenden Batworschriften zuzulassen, die Ban, 
polizeibehörde dagegen der Ansicht, daß der Antrag abzulehnen ist, so in 
die Entscheidung des Senats herbeizuführen. 
Wird eine Ausnahme von den bestehenden Bauvorschriften beantrag, 
so hat die Baupolizeibehörde den Antrag zur Einsicht der Beteiligten aus 
zulegen und diese durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Eir 
wendungen gegen die Genehmigung bei Meidung des Ausschlusses bis zun 
Ablauf einer von der Baupolizeibehörde zu bestimmenden Frist bei dieser zu 
erheben. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Die zunächst 
Beteiligten sind tunlichst schriftlich durch die Baupolizeibehörde von dem 
Bauantrage in Kenntnis zu setzen. Die Kosten der Bekanntmachung und 
der Benachrichtigungen hat der Bauantragsteller zu tragen und auf 
Verlangen der Baupolizeibehörde sicher zu stellen. 
Die erhobenen Einwendungen sind der Deputation für die Stadt- 
erweiterung zur Erklärung mitzuteilen. 
erden bie-Einwendungen für unbegründet erachtet, und soll eine 
Ausnahme von den bestehenden Bauvorschriften gewährt werden, so hat 
die Baupolizeibehörde über die Einwendungen durch schriftlichen Bescheid 
zu erkennen. Gegen den Bescheid, durch den die Einwendungen für 
unbegründet erklärt sind, steht den Beteiligten die Beschwerde an den 
Senat frei, die bei Meidung des Ausschlusses spätestens bis zum Ablaut 
einer Woche nach der Zustellung schriftlich oder zu Protokoll bei der 
Baupolizeibehörde einzulegen und zu begründen ist. 
on der Auslegung kann abgesehen werden, wenn nachbarliche 
Interessen offenbar nicht in Frage kommen. 
Die Vorschriften der Abs. 2—7 finden entsprechende Anwendung 
auf die Fälle, in denen die Baupolizeibehörde mit Zustimmung einn 
anderen Behörde oder einer Deputation zur Bewilligung von Ausnahnte 
ermächtigt ist. 
4 Die Baupolizeibehörde kann die Auslegung des Bauamtrages und 
die Anwendung der Vorschriften in Abs. 4 und 6 auch anordnen, wem 
es nach den maßgebenden Bauvorschriften der Zustimmung oder des Ver- 
zichtes des Eigentümers eines Nachbargrundstückes bedarf, oder wenn die 
Anwendung dieser Vorschriften in das Ermessen der Baupolizeibehörde 
bestellt ist, oder wenn die Auslegung des Gesetzes zu Zweifeln Anlaß 
gibt und eine Beeinträchtigung anderer durch die Erteilung der Ge- 
nehmigung zu besorgen ist. ·
	        
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