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CXI. Gesetz, betreffend die Wahlen zum Gewerbekonvent und die Wahl
des Vorsitzers oder stellvertretenden Vorsitzers der Gewerbekammer.
Vom 7. Dezember 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
81.
Die Mitglieder des Gewerbekonvents, die gemäß 8 46 Satz 3 und g 15
des Gesetzes, betreffend die Gewerbekammer, vom 2. Juli 1911 (Gesetzbl. S. 12)
und dem Gesetßze, betreffend die Wahlen zum Gewerbekonvent, vom 5. Dezember 191
(Gesetzbl. S. 419) zu Ende der Jahre 1917 und 1920 ausscheiden würden, be-
halten ihre Mitgliedschaft bis Ende der Jahre 1918 und 1921.
8 2.
Die Bestimmung des 8 36 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes, betreffend de
Gewerbekammer, vom 2. Juli 1911 (Geiehl. S. 121), wonach derjenige, welcht
sechs Jahre nacheinander Vorsiber o oder Stellvertreter gewesen ist, bei der nächsten
Wahl nicht wieder wählbar ist, wird für die bevorstehende Wahl für das Jahr 1918
außer Kraft gesegt.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 4. und bekannt
gemacht am 7. Dezember 1917.
CXII. Gesetz, betreffend § 23 Abs. 3 der Verfassung
Von 7. Dezember 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Bei der gegenwärtig ersorderlichen Wahl eines Mitgliedes des Senats bleit
die Vorschrift in § 23 Abs. 3 der bremischen Verfassung, soweit das V#-
wandtschaftsverhältnis zwischen Oheim und Neffe# in Frage kommt, außer Anwendung.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 6. und bekannt
gemacht am 7. Dezember 1917
Druck und Berlag von Carl Schünemann, Bremen.