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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — M 87.
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CXLII. Gesetz, betreffend die Niederschlagung von Gerichtskosten in
dem Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Vom 8. Dezember 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
81.
s Vollstreckungsgerichtl wird ermächtigt, die nach § 35 Ziffer 1 des
— Gerichtskostengesetzes vom 30. Dezember 1910 (Gesepbl. S. 409) für fernere
Terminsbestimmungen anzusetzende Gebühr tniederzuschlagen wenn der Termin mit
Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse verlegt
Bereits in Ansat gebrachte Wimer töunen uiedergeschlagen werden, soweit
sie noch nicht bezahlt sind.
82.
Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung infolge eines vor dem Einigungs-
amt abgeschlossenen Vergleichs zurückgenommen, so kann das Vollstreckungsgericht
aus beionderen Billigkeitsgründen auch die übrigen Gebühren der Zwangsversteigerung
niederschlagen.
Deese Vorschrift findet auf Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
aber nach dem 1. Januar 1917 abgeschlossen sind, auch dann Anwendung, wenn
die Gebühren bereits bezahlt sind.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 6. und bekannt
gemacht am 8. Dezember 1917
UAasgegeben am B. Dezember 1917. os