Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Gesetzblatt 
der 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — M 87. 
Inbalt: *t . Il Gesetz, W. die iechlagung E Gerichtskosten in dem Verfahren zur — 
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————— 
CXLII. Gesetz, betreffend die Niederschlagung von Gerichtskosten in 
dem Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken. 
Vom 8. Dezember 1917. 
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: 
81. 
s Vollstreckungsgerichtl wird ermächtigt, die nach § 35 Ziffer 1 des 
— Gerichtskostengesetzes vom 30. Dezember 1910 (Gesepbl. S. 409) für fernere 
Terminsbestimmungen anzusetzende Gebühr tniederzuschlagen wenn der Termin mit 
Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse verlegt 
Bereits in Ansat gebrachte Wimer töunen uiedergeschlagen werden, soweit 
sie noch nicht bezahlt sind. 
82. 
Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung infolge eines vor dem Einigungs- 
amt abgeschlossenen Vergleichs zurückgenommen, so kann das Vollstreckungsgericht 
aus beionderen Billigkeitsgründen auch die übrigen Gebühren der Zwangsversteigerung 
niederschlagen. 
Deese Vorschrift findet auf Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, 
aber nach dem 1. Januar 1917 abgeschlossen sind, auch dann Anwendung, wenn 
die Gebühren bereits bezahlt sind. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 6. und bekannt 
gemacht am 8. Dezember 1917 
  
UAasgegeben am B. Dezember 1917. os
	        
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