Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — 92.
Jubait: Nr. CLU. Bererdunng. bettessend die Deuische Arzneitaxe 1916. 357. — Beilage 73. Ver-
*r der rie ged· putarion. beterilend Ausluhrorrbon für dhn. S. 358.
Cl. Verorduung, betreffend die Deutsche Arzneitaxe 1918.
Vom 90. Dezember 1917.
Auf Grund des § 80 Abs. 1 der Reichs-Gewerbeordnung verordnet der Senat:
* 1.
An die Stelle der seit dem 1. Jannar 1917 geltenden Deutschen A#zweitare
1917 nebst Nachträgen tritt vom 1. Jamar 1918 ab die durch Beschluß
Bundesrats festgesetzte Deutsche Arzneitaxe 1918, deren amtliche Ausgabe im otea
der Werdmannschen Verlagsbuchhandlung in Berlin erscheint.
5 2.
Die Apotheker sind berechtigt, bei jeder auf ärztliche Verordnung abgegebenen
Arzuei einen Teuerungszuschlag von 20 Pfeumg zu dem Arzneipreis zu erheben.
Von dirsem Zuschlag bleiben ausgenommen sabrikmähig hergestellte Zubereitungen,
die nur in fertiger Aufmachung (Originalpackung) in den Handel kommen und
r*P Zisfer 21 Abs. 1 der allgemeinen Bestimmungen der Arzneitaxe berechnet
en, sowie die nach den gellenden Bestimmungen auch außerhalb der Apotheken
werinndücchen Axzneimittel, soweit sie unvermischt und ungeteilt abgegeben werden.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 28. und bekannt
gemacht am 30. Dezember 1917
––½½ .. -
Auggegeben am 30. Dezember 1917.