Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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TXII. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung über 
den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen 
und Lederersatzstoffen. 
Der Senat verordnet zur Ausführung der Bekanntmachung über den Verkehr 
mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 
4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 7): 
Zuständige Behörden gemäß § 4 der Bekanntmachung sind für die Siadt 
Bremen und das Landgebiet die Polizeidirektion, für die Hafenstädte die Amter. 
Die Beschwerde gegen ihre Verfügungen geht an den Senat. 
Höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 5 ist die Handelskommission des Senats. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 2. und bekannt 
gemacht am 4. Februar 1917. 
XIII. Verordnung zur Anderung der Verordnung, betreffend die Land- 
lieferung von Pferden im Falle der Mobilmachung, vom 4. September 1907 
(Gesetbl. S. 207). 
Vom 4. Februar 1917. 
Der Senat verordnet: 
Der § 4 Absatz 1 der bezeichneten Verordnung erhält folgende Fassung: 
84. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde einschließlich der 
bengste zur Musterung zu gestellen, mit Ausnahme: 
a. der unter vier Jahre alten Pferde; 
b. der staatlichen Beschäler und der angekörten Beschäler im Privatbesitz; 
. der Stuten, die entweder hochtragend') sind oder noch nicht länger als 
vierzehn Tage abgefohlt haben: 
d. der Bollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch" oder den 
hierzu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen ein- 
getragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf 
Antrag des Besitzers; 
) Aie bochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Absohlen innerhafb der nächbhen vier Wochen zu 
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