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TXII. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung über
den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen
und Lederersatzstoffen.
Der Senat verordnet zur Ausführung der Bekanntmachung über den Verkehr
mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom
4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 7):
Zuständige Behörden gemäß § 4 der Bekanntmachung sind für die Siadt
Bremen und das Landgebiet die Polizeidirektion, für die Hafenstädte die Amter.
Die Beschwerde gegen ihre Verfügungen geht an den Senat.
Höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 5 ist die Handelskommission des Senats.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 2. und bekannt
gemacht am 4. Februar 1917.
XIII. Verordnung zur Anderung der Verordnung, betreffend die Land-
lieferung von Pferden im Falle der Mobilmachung, vom 4. September 1907
(Gesetbl. S. 207).
Vom 4. Februar 1917.
Der Senat verordnet:
Der § 4 Absatz 1 der bezeichneten Verordnung erhält folgende Fassung:
84.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämtlichen Pferde einschließlich der
bengste zur Musterung zu gestellen, mit Ausnahme:
a. der unter vier Jahre alten Pferde;
b. der staatlichen Beschäler und der angekörten Beschäler im Privatbesitz;
. der Stuten, die entweder hochtragend') sind oder noch nicht länger als
vierzehn Tage abgefohlt haben:
d. der Bollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch" oder den
hierzu gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen ein-
getragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf
Antrag des Besitzers;
) Aie bochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Absohlen innerhafb der nächbhen vier Wochen zu
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