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Bekanntmachung, detreffend Anderung der Ausihrungsbestimmngen vom
27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak (Amtsbl. S. 279
Bekanntmachung wegen Festsetzung der Übernahmepreise für Rohtabak anderer
97.
98.
.99.
.100.
. 101.
als inländischer Herkunft.
Bekanntmachung über die Durchsuhr von Zuckerwaren.
Vergällungsmittel für Sa
Einschränkung der lra.. von Obst.
Bekanntmachung über das Verbot der Herstellung von Branntwein aus Obst.
Anderung der Berechnung der der lÜbergangsabgabe für Bier zugrunde zu
legenden Mindestmalzmenge.
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Besteuerung des Personen-
und Güterverkehrs und Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum
Reichsstempelgesetze.
Verordnung des Senats zur Ausführung des Meichsgesehe lber die Be-
steuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April
Umrechnung von ausländischen Werten bei Erhebung des i nnnienpeh
Ausführungsbestimmungen zum Kohlenstenergesetze.
Entscheidung des Reichsgerichts in einer Reichsstempelsache.
Feränderungen in dem Stande und den Besugnissen der Zoll= und Steuer-
stelle
. Erweiterung und Einschränkung der Einfuhr-, Ausfuhr= und Durchfuhr-
erbote.
. 109.
. 110.
Zulassung der Ausfuhr gewisser Waren ohne besondere Ausfuhrbewilligung.
Zurückziehung der Ermächtigung, die Einfuhr gewisser Waren ohne
besondere Einfuhrbewilligung zuzulassen
Anderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der
Verordnung über Rohtabak.
Follreichterung für elektrotechnische Erzeugnisse aus den besehten seind-
lichen Gebiet
3. unobmebeniüloon von den Zahlungsverboten gegen das feindliche
Ausland
uland. 60. gegen die Vereinigten Staaten von Amerika
Bewilligung gemischter Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für Bau-
und Nutzholz.
Grundsätze für die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Kohlensteuergesetzes.
Verordunung, betressend Inkrastsetzung der die Besteueruug de- Güterverkehrs
betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1
Aueführungsbestimmungen zu den vorbezeichneten Waisn
Erweiterung und Einschränkung der Einfuhr-, Ausfuhr= ind Durchfuhr=
verbotc.
Ermächtigung der Zollstellen, die Ein= und Ausfuhr gewisser Waren ohne
besondere Bewilligung zuzulassen.
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