3) Im §. 1 Abs. (7) Zeile 11 (S. 157) ist statt „Heere oder in der Kaiser-
lichen Worinen zu setzen:
iäm der Marine oder in den Schutztruppen“.
4) Im 8 Filfer 2 Zeile 2 (S. 164) ist hinter dem Worte „Landheeres"
einzufügen:
„und der Schutztruppen“
5) Im 8 22 Abs. (3) Zeile 4 und 5 (S. 165) u
in Anlage A Anmerkung) Zeile 6 (S. 109 J statt „Heere oder der
Marine“ n setzen
„Heere, der Marine oder den Schutztruppen“.
6) In Auloge 1. Zeile 5 (S. 173) ist das Wort „Schutztruppe"“ zu streichen.
7) In den Anlagen 4 bis E Zeile 3 (S. 169 bis 175) ist statt.. „Monaten“
zu setzen:
II. bei den Kommunalbehörden usw.
(Gesetzbl. 1907 S. 190 ff.)
d r r 11 Abs. (2) S. 194 ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu
setze
„im Heere, in der Marine oder in den Schubtruppen“.
C. I. bei den Reichs- und Staatsbehörden.
(Geseybl. S. 156 ff.)
1) Im 8 20 E. 86) ist statt „abkommandiert“ zu setzen:
urlau
2) Im 8 8 9n 0 ist der Absat G) zu streichen.
1) § 1 Abs. (7) Satz 1 und 2 (S. 157) erhält folgende Fassung:
„Der Zwiluersergungeschein kann ferner ehemaligen Unteroffizieren
erteilt werden, die nach mind estens sechsjãhrigem aktiven Dienste im
Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen bei der Zivil-
verwaltung in den deutschen Schutzgebieten im Polizei-, Grenz-, Zoll-
aufsichts-, Stations-, Expeditions- oder Sanitätsdienst verwendet werden,
wenn sie aus diesen Stellen wegen körperlicher Gebrechen als dienst-
unbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere,
in der Marine oder in den n Schuhtruppen zugebrachten Dienstzeit eine
2 Jahren haben und wenn sie zum Beamten
würdig und gennan enscheinch- Dieser Zivilversorgungsschein wird nach
dem auliegenden Muster E durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt
oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Ein auf Grund dieser Bestimmung.
ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Zivildienst bei den