Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

3) Im §. 1 Abs. (7) Zeile 11 (S. 157) ist statt „Heere oder in der Kaiser- 
lichen Worinen zu setzen: 
iäm der Marine oder in den Schutztruppen“. 
4) Im 8 Filfer 2 Zeile 2 (S. 164) ist hinter dem Worte „Landheeres" 
einzufügen: 
„und der Schutztruppen“ 
5) Im 8 22 Abs. (3) Zeile 4 und 5 (S. 165) u 
in Anlage A Anmerkung) Zeile 6 (S. 109 J statt „Heere oder der 
Marine“ n setzen 
„Heere, der Marine oder den Schutztruppen“. 
6) In Auloge 1. Zeile 5 (S. 173) ist das Wort „Schutztruppe"“ zu streichen. 
7) In den Anlagen 4 bis E Zeile 3 (S. 169 bis 175) ist statt.. „Monaten“ 
zu setzen: 
II. bei den Kommunalbehörden usw. 
(Gesetzbl. 1907 S. 190 ff.) 
d r r 11 Abs. (2) S. 194 ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu 
setze 
„im Heere, in der Marine oder in den Schubtruppen“. 
C. I. bei den Reichs- und Staatsbehörden. 
(Geseybl. S. 156 ff.) 
1) Im 8 20 E. 86) ist statt „abkommandiert“ zu setzen: 
urlau 
2) Im 8 8 9n 0 ist der Absat G) zu streichen. 
1) § 1 Abs. (7) Satz 1 und 2 (S. 157) erhält folgende Fassung: 
„Der Zwiluersergungeschein kann ferner ehemaligen Unteroffizieren 
erteilt werden, die nach mind estens sechsjãhrigem aktiven Dienste im 
Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen bei der Zivil- 
verwaltung in den deutschen Schutzgebieten im Polizei-, Grenz-, Zoll- 
aufsichts-, Stations-, Expeditions- oder Sanitätsdienst verwendet werden, 
wenn sie aus diesen Stellen wegen körperlicher Gebrechen als dienst- 
unbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere, 
in der Marine oder in den n Schuhtruppen zugebrachten Dienstzeit eine 
2 Jahren haben und wenn sie zum Beamten 
würdig und gennan enscheinch- Dieser Zivilversorgungsschein wird nach 
dem auliegenden Muster E durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt 
oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Ein auf Grund dieser Bestimmung. 
ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Zivildienst bei den
	        
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