Gesetzblatt “
Freien hansestadt Bremen.
1917. — 13.
Invalt: Nr. XXI. Verordnung, beireffend Ausführung des Gesetzez über Kopitalabsindung an Sielle von
Kriegsversorgung (Kapitelabfindungsgesetz). S. 15.
XXI. Verordnung, betreffend Ausführung des Gesetzes über Kapital-
absindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz).
Vom 168. Februar 1917.
Der Senat verordnet zur Ausführung des Gesetzes über Kapitalabsindung
an Sielle von Kriegeversorgung (Kapitalabsindungsgeset) vom 3. Juli 1916
(Reichs-Gesebbl. S. 680) und auf Grund der Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats zu diesem Gesetze vom 8. Juli 19 16 (Reichs-Gesebbl. S. 684):
l 1.
Die Anträge von Witwen auf Gewährung der Kapitalabfindung (Ziffer 1
der Ausführungsbestimmungen) sind in der Stadt Bremen und im Landgebiete bei
der Polizeidirektion, in Vegesack und Bremerhaven bei dem Amte anzubringen. Zu-
ständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Antragstellerin ihren Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen ihren Aufenthaltsort hat. "
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geschriebenen Angaben muß der Antrag Namen und Dienstgrad des verstorbenen
Ehemannes und Jahr und Tag der Geburt der Witwe enthalten.
§2.
IHFur die Prüfung der Nühichkeit der beabsichtigten Verwendung des Kapitals
sowie für die Ausführung der Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde und
die llberwachung der weiteren nützlichen Verwendung (Ziffer 3 und 6 der Aus-
führungsbestimmungen) ist die Militärkommission des Senats zuständig. .
Voraussetzung der Zuständigkeit ist bei der Prüfung der Nüczichkeit der
beabsichtigten Verwendung des Kapitals, daß der Antragsteller zur Zeit der An-
bringung seines Prüfungsgesuchs im bremischen Staatsgebiete seinen Wohnsitz oder
Ausgegeben am 18. Febmar 1917. 1½