3) Die Händler haben täglich alle Lagerzugänge und Abgänge des vorher-
gehenden Tages der staatlichen Kohlengeschäftsstelle aufzugeben. Die
Abgänge sind gesondert nach auf Kohlenkarten und nach auf Bezugs-
scheinen abgegebenen Mengen aufzuführen.
4) Die Händler haben die erhaltenen Kohlenmarken und Bezugsscheine am
Montag jeder Woche der staatlichen Kohlengeschäftsstelle einzureichen
und zwar die Kohlenmarken zu hunderten gebündelt.
§ 7.
Mit der Ausführung der Verordnung wird die Lebensmittelkommissun
beanftragt. Diese kann die Einzelheiten regeln, sei es durch allgemeine Vorschrift#e,
sei es durch besondere Anweisungen für den einzelnen Fall.
88.
Die Lebensmittelkommission kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung ober gegen die
auf Grund dieser Verorbnung von der Lebensmittelkommission erlassenen allgemeinen
Vorschriften oder besonderen Anweisungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrase bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Bremen, den 23. Februar 1917.
Die Kriegsdeputation.
Druck und Verlag von Carl Schünemann, Bremen.