59
linge (Kranke) höchstens 5 Pfund, auf alle übrigen Insassen, insbesondere die An-
gestellten, höchstens 3 Pfund die Woche entfallen dürfen.
überschüsse aus den für die Kranken bestimmten Mengen dürfen nicht für
die übrigen Insassen verwendet werden.
Allen Insassen ist für die verabreichten Kartoffelspeisen die entsprechende Zahl
von Abschnitten der ihnen ausgestellten Kartoffel- oder Wirtschafts-Kartoffelkarten
abzunehmen. Bei Pfleglingen (Kranken) wird der Kartoffelabschnitt zu 3 Pfund
rechnet.
temde Pfleglinge sind entsprechend den Bestimmungen über Wirtschaften in
eine Liste einzutragen.
§ 8.
Die in § 7 genannten Austalten haben wenigstens alle 14 Tage einmal
die vereinmahmten Marken und die für die Eintragung der Fremden bestimmten
Listen bei der „Wirtschaftskontrolle“ im Lloydgebäude, Zimmer 26, einzureichen.
ber ihren Verbrauch haben sic nach näherer Vorschrift der Lebensmittel-
kommission, vertreten durch die Landeskartoffelstelle, Buch zu führen.
Die Landeskartoffelstelle ist befugt, in besonders gearteten Fällen besondere
Vereinbarungen mit den Anstaltsleitungen zu treffen.
89.
Auch in Kinderheimen ist die Abgabe von Kartoffelspeisen nur gegen
Abschnitte der Kartoffel- oder Wirtschafrskartoffelkarten zulässig.
ie Bestimmungen des § 6 über die Einreichung der vereinnahmten Marken
winden entsprechende Anwendung.
II. Wintervorräte.
8 10.
Nachdem entsprechend § 6 der Verordnung vom 24. November 1916 bei
den Winterlagerern die Vorräte bis auf die vorgeschriebene Menge abgeliefert sein
werden, wird über die den Winterlagerern verbleibenden Vorräte folgendes bestimmt:
Gemäß § 1 dieser Verordnung wird für Winterlagerer, welche gemäß § 6
der Verordnung vom 24. November 1916 mit ihren Vorräten über den 18. Fe-
bruar 1917 hinaus auskommen mußten, der Zeitpunkt entsprechend dem auf 3 Pfund
für die Woche verringerten Verbrauch verlängert. Es müssen darnach alle Winter-
lagerer, welche mit 1 Zir. für die Person bis zum 22. April reichen mußten,
hiermit, solange ein Verbrauch von nicht mehr als 3 Pfund vorgeschrieben ist, bis
zum 3. Juni einschließlich reichen.
Winterlagerern, welche mit dem ersten halben Zentner, den sie als A.Besteller
vom Staate erhalten haben, oder den sie als B-Besteller gekauft haben bei einem
Verbrauch von 5 Pfund pro Woche bis zum 18. Februar reichen mußten und deren
Wintervorräte dann verbraucht sind, wird der Zeitpunkt, bis zu welchem sie reichen
müssen, nicht verlängert.
17