Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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linge (Kranke) höchstens 5 Pfund, auf alle übrigen Insassen, insbesondere die An- 
gestellten, höchstens 3 Pfund die Woche entfallen dürfen. 
überschüsse aus den für die Kranken bestimmten Mengen dürfen nicht für 
die übrigen Insassen verwendet werden. 
Allen Insassen ist für die verabreichten Kartoffelspeisen die entsprechende Zahl 
von Abschnitten der ihnen ausgestellten Kartoffel- oder Wirtschafts-Kartoffelkarten 
abzunehmen. Bei Pfleglingen (Kranken) wird der Kartoffelabschnitt zu 3 Pfund 
rechnet. 
temde Pfleglinge sind entsprechend den Bestimmungen über Wirtschaften in 
eine Liste einzutragen. 
§ 8. 
Die in § 7 genannten Austalten haben wenigstens alle 14 Tage einmal 
die vereinmahmten Marken und die für die Eintragung der Fremden bestimmten 
Listen bei der „Wirtschaftskontrolle“ im Lloydgebäude, Zimmer 26, einzureichen. 
ber ihren Verbrauch haben sic nach näherer Vorschrift der Lebensmittel- 
kommission, vertreten durch die Landeskartoffelstelle, Buch zu führen. 
Die Landeskartoffelstelle ist befugt, in besonders gearteten Fällen besondere 
Vereinbarungen mit den Anstaltsleitungen zu treffen. 
89. 
Auch in Kinderheimen ist die Abgabe von Kartoffelspeisen nur gegen 
Abschnitte der Kartoffel- oder Wirtschafrskartoffelkarten zulässig. 
ie Bestimmungen des § 6 über die Einreichung der vereinnahmten Marken 
winden entsprechende Anwendung. 
II. Wintervorräte. 
8 10. 
Nachdem entsprechend § 6 der Verordnung vom 24. November 1916 bei 
den Winterlagerern die Vorräte bis auf die vorgeschriebene Menge abgeliefert sein 
werden, wird über die den Winterlagerern verbleibenden Vorräte folgendes bestimmt: 
Gemäß § 1 dieser Verordnung wird für Winterlagerer, welche gemäß § 6 
der Verordnung vom 24. November 1916 mit ihren Vorräten über den 18. Fe- 
bruar 1917 hinaus auskommen mußten, der Zeitpunkt entsprechend dem auf 3 Pfund 
für die Woche verringerten Verbrauch verlängert. Es müssen darnach alle Winter- 
lagerer, welche mit 1 Zir. für die Person bis zum 22. April reichen mußten, 
hiermit, solange ein Verbrauch von nicht mehr als 3 Pfund vorgeschrieben ist, bis 
zum 3. Juni einschließlich reichen. 
Winterlagerern, welche mit dem ersten halben Zentner, den sie als A.Besteller 
vom Staate erhalten haben, oder den sie als B-Besteller gekauft haben bei einem 
Verbrauch von 5 Pfund pro Woche bis zum 18. Februar reichen mußten und deren 
Wintervorräte dann verbraucht sind, wird der Zeitpunkt, bis zu welchem sie reichen 
müssen, nicht verlängert. 
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