Full text : Der Belagerungszustand

v.  Mohl!)  und  v.  Rönne?)  nicht  zugestanden  werden,  daß
nach  dem  Zwecke  des  Reichs,  der  nach  den  Eingangsworten
der  Reichsverfassung  in  dem  Schutz  des  innerhalb  des  Bundesgebiets
  gültigen  Rechts  und  der  Pflege  der  Wohlfahrt  des
deutschen  Volkes  besteht,  die  Aufhebung  eines  einzelstaatlichen
  Ausnahmezustandes  durch  das  Reich  dann  als  rechtmäßig
  angesehen  werden  muß,  wenn  dieser  Gledstaat  den
Ausnahmezustand  ohne  das  Vorbandensein  der  gesetzlichen
Voraussetzungen  verhängt  hat  oder  nach  Wegfall  dieser
Voraussetzungen  fortdauern  läßt.  Denn  das  Aufsichtsrecht
des  Reiches  beschränkt  sich  gemäß  Art.  4  RV.  auf  die  der
Reichsgesetzgebung  unterliegenden  Angelegenheiten.

iche  Militärdiktatur  noch  zulässig

    

 

 

Soweit  eine  landesrechtl
ist,  ist  allerdings  durch  den  auch  im  Frieden  unbeschränkten
Oberbefehl  des  Kaisers  über  das  Reichsheer  (Art.  63  RV.)  die
Möglichkeit  gegeben,  eine  solche  durch  Entziehung  der  Truppen
indirekt  zu  vereiteln.  Dem  steht  auch  nicht  das  landesherr-\

  lizeilichen
Zwecken  in  dem  Sinne  als  Reservat  entgegen,  daß  auf  dem
Gebiete  des  landesherrlichen  selbständigen  Befehlsrechts  oder
wenigstens  sobald  dieses  ausgeübt  wird  die  kaiserliche  Kommandogewalt
  überhaupt  entfallen  müßte  Nur  direkte  Eingriffe
  in  die  Ausübung  der  landesherrlichen  Befehlsgewalt
sind  unzulässig.  Im  übrigen  ist  aber  das  landesherrliche
Befehlsrecht  seiner  Natur  nach  auf  den  Fall  beschränkt,  daß
die  Truppen  nicht  anderweit  durch  die  Heeresoberleitung  in
Anspruch  genommen  werden.  Die  gegenteilige  Ansicht  würde
dazu  führen,  daß  die  in  landesherrlicher  Verwendung  be- 



 

 

,  Tg  —

4,  StR,  S.  91,
2,  StR.  Bd.  1  S.  88.