Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt " 
Freien Kanusestadt Bremen. 
1917. — X 18. 
: Nr. XXVII. rd betressenb Ausführung der Bekanntmachung, betreifend Bestimmungen 
5sen Dan * n über nehndlschen Hilfsdienst. S. 65. — Beilage 8. 
“ der Kriegsdeputation iber den Verkehr mit Mager- und Buttermilch. S. 65. 
  
  
XXVII. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung, be- 
treffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den 
vaterländischen Hilfsdienst. 
Vom 7. März 1917. 
Der Senat verordnet gemäß § 9 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen 
zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst: 
Orlsbehörden im Sinne des § 1 der Bekanntmachung find in der Stadt 
Bremen die Polizeidirektion, im Landgebiet die Gemeindevorsteher, in Vegesack und 
Bremerhaven die Stadträte. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 6. und bekannt 
ghemacht am 7. März 1917. 
  
(Beilag 8.) Verordnung der Kriegsdeputation über den Verkehr mit Mager, und Buttermilch: 
(Nr. 62 der Bremer Nachrichien vom 4. März 1917). 
Die Kriegsdepntation verordnet auf Grund der Bekanntmachung über die 
Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1100) und der Aueführungsverordmung des Senats vom 
12. Oktober 1916 (Geseybl. S. 347) für die Stadt Bremen und das Landgebiet: 
I. Abgabe von Mager- und Buttermilch. 
6 81. 
Die gewerbzmäßige Abgabe von Mager= und Buttermilch, sowie von Milch. 
die auf ähnliche Art gewonnen wird, an Verbraucher, darf vorbehaltlich der zu- 
gunsten der landwirtschaftlichen Betriebe des Landgebiets in § 12, Abs. 3, vorge- 
sehenen Ausnahme, nur durch die von der Lebensmittelkommission der Kriegsveputation 
zugelassenen Milchhändler und Verkaufsstellen erfolgen. 
Ausgegeben am 7. März 1917. is
	        
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