Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

VIII. Absad der überschüssigen Mager- und Buttermilch. 
8 12. 
Milchhändler und Verkaufsstellen haben die ihnen nach Befriedigung des 
Bedarfs der in ihrer Kundenliste eingetragenen Haushaltungen noch verbleibende 
Mager= und Buttermilch nach den Anweisungen der Lebensmittelkommission abzusetzen. 
Lond= und milchwirtschaftliche Betriebe, sowie Molkereien, die Mager= und 
Buttermilch herstellen, haben die von ihnen hergestellten E *- nach ung der 
ihnen jũr ihre Wirischaĩtszweche zu belassenden der von der Lebensmittelkommission 
errichicten Molkerei oder der von dieser bezeichneten Stelle känflich zu überlassen. 
Landwirtschaftliche Betriebe im Landgebiet sind berechtigt, Mager= und Butter- 
milch, die sie nicht für ihre Wirtschaftszwecke brauchen, auch ohne Führung von 
Kundeulisten in den in § 2, Abs. 2, bestimmten Mengen an Haushaltungen abzugeben. 
IX. Verarbeitung von Mager= und Buttermilch. 
g 13. 
Die Herstellung von Speisequark, Schichtkäse und ähulichen * und 
Käsearten, die aus Mager= oder Buttermilch hergestellt werden, ist verb 
Die Lebensmittelkommission wird ermächtigt, in besonderen Fren sederzeit 
widerrufliche Ausnahmen zu gestatten. 
X. Strafbestimmungen. 
8 14. 
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund derselben 
ergangenen Anordnungen der Lebensmitielkommission zmolderhandelt, wird mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntansend Mark bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unierschied, ob sie dem Täter gehört oder nicht. 
XI. Uübergangsbestimmungen. 
8 15. 
Diese Verordnung tritt, abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4, 7, 10 
und 12, die sofort Gelinug erlangen, mit dem 19. März 1917 in Kraft. 
Bremen, den 2. März 1917 
Die Kriegsdeputation. 
  
Druck und Berlag von Corl Schänemonn. Bremen. *1
	        
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