VIII. Absad der überschüssigen Mager- und Buttermilch.
8 12.
Milchhändler und Verkaufsstellen haben die ihnen nach Befriedigung des
Bedarfs der in ihrer Kundenliste eingetragenen Haushaltungen noch verbleibende
Mager= und Buttermilch nach den Anweisungen der Lebensmittelkommission abzusetzen.
Lond= und milchwirtschaftliche Betriebe, sowie Molkereien, die Mager= und
Buttermilch herstellen, haben die von ihnen hergestellten E *- nach ung der
ihnen jũr ihre Wirischaĩtszweche zu belassenden der von der Lebensmittelkommission
errichicten Molkerei oder der von dieser bezeichneten Stelle känflich zu überlassen.
Landwirtschaftliche Betriebe im Landgebiet sind berechtigt, Mager= und Butter-
milch, die sie nicht für ihre Wirtschaftszwecke brauchen, auch ohne Führung von
Kundeulisten in den in § 2, Abs. 2, bestimmten Mengen an Haushaltungen abzugeben.
IX. Verarbeitung von Mager= und Buttermilch.
g 13.
Die Herstellung von Speisequark, Schichtkäse und ähulichen * und
Käsearten, die aus Mager= oder Buttermilch hergestellt werden, ist verb
Die Lebensmittelkommission wird ermächtigt, in besonderen Fren sederzeit
widerrufliche Ausnahmen zu gestatten.
X. Strafbestimmungen.
8 14.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund derselben
ergangenen Anordnungen der Lebensmitielkommission zmolderhandelt, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntansend Mark bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unierschied, ob sie dem Täter gehört oder nicht.
XI. Uübergangsbestimmungen.
8 15.
Diese Verordnung tritt, abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4, 7, 10
und 12, die sofort Gelinug erlangen, mit dem 19. März 1917 in Kraft.
Bremen, den 2. März 1917
Die Kriegsdeputation.
Druck und Berlag von Corl Schänemonn. Bremen. *1