Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 21.
Inshalt: Nr. XXXlI. Bekountmachung, betwessend die Regelung des Biehhandels. S. 75.
"Shrarr—
XXXI. Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Viehhandels.
Vom 16. März 1917.
Umer Bezugnahme auf § 6 der Verordnung vom 27. Februar 1916
(Gesebbl. S. 77) wird die von dem Oberpräsidenten der Provinz Hannover mit
Zustimmung der bereiligten Bundesregierungen erlassene neue Fassung der Satzung
1ür die Regelung des Viehankaufs in der Provinz Haunover im folgenden
bekannt gemacht.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 13. und bekannt
gemacht am 16. März 1917.
Satzung
jür den Viehhandelsverband (Geschäftsabteilung der Provinzialfleischstelle in Hannover).
81.
Zur Regelung der Beschaffung des Absatzes und der Preise von lebendem
Vieh (Rindern, Kälbern, Schafen und Schweinen) ist auf Grund der Verordnung
des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis-
brüfungsstellen und der Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-
Gesebl. S. 607) und vom 4. November 1915 (Reichs-Gesebl. S. 728), sowie
der Bekanntmachung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (Reichs-Gesepl.
S. 199) für den Umfang der Provinz nebst dem Kreise Grasschaft Schaumburg im
Regierungsbezirt Cassel sowie für das Herzogtum Braunschweig, die freie Hansestadt
Bremen und das Fürstenum Pyrmont, ein Verband gebildet
Der Verband führt den Namen Hannoverscher Viehhandelsverband: er ist
rechtsfähig und hat seinen Sitz in der Stadt Hannover.
§2.
4 Der Verband bildet nach § 3 Abs. 2 der Verorduung vom 22. August 1916
die Geschäftsabteilung der Provinzialfleischstelle; er hat nach § 2 Abl. 3 der An-
Ausgegeben om 16. Mörz 1917. 22