Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, sechs Mitglieder und 
deren Stellvertreter erneunt auf Widerruf der Oberpräsident. Von den 
Mitgliedern werden mindesteus zwei von den Handelskammern aus der Zahl der in 
der Provinz Hannover aufässigen Viehhändler und mindestens zwei von der Land- 
wirtschaftskammer vorgeschlagen. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder. 
Das siebente und achte Mitglied erneunen die am Verbande beteiligten 
Bundesregierungen. 
Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellvertreter der Mitglieder sind ehren- 
amtlich tätig. Sie erhalten Ersat ihrer Baranslagen oder an deren Stelle Pauschsätze. 
Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitenden oder seines Stellvertreters 
zusammen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder 
seinem Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag. 
Der Vorstand weist sich aus durch eine Bescheinigung des Oberpräsidenten 
der Provinz über seine Zusammensetzung. 
er Vorsihende oder einer seiner Stellvertreier führt die laufenden Geschäfte 
des Vorstandes. Er vertritt den Vorstand nach außen, verhaudelt in dessen Namen 
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift- 
stücke im Namen des Vorstandes. Er kann in den lanfenden Geschäften einen 
Angestellten mit der Zeichuung von Schriststücken beanftragen; aus dessen Zeichnung 
muß das Auftragsverhältnis und seine Stellung ersichtlich sein. 
Urkunden und Rechtsgeschäfte, welche den Verband gegen Dritte verbinden 
sollen, ebenso Vollmachten müssen vom Vorsipenden oder einem seiner Stellvertreter 
und einem Mitgliede des Vorstandes unterzeichnet sein. 
* 13. 
(Gilt nur, wenn ein Beirat nach § 10 gebildet wird. 
Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Mitglieder werden 
vom Oberpräsidenten ernannt, und zwar je zwei auf Vorschlag der Handelskammern 
und Landwirtschaftskammer. 
Der Beirat wird vom Vorstande nach Bedarf, mindestens jedoch einmal 
ährlich berufen; es ist ihm ein Jahresbericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen. 
8 14. 
Die Einnahmen des Verbaudes müssen nach Deckung der Verwaltungskosten, 
zu denen auch die Kosten der Geschäftsführnug der Provinzialfleischstelle 
gehören und nach Abzug der vom Landesfleischamt vorgeschriebenen Rücklagen zur 
Hebung und Wiederherstellung der Viehzucht und Viehhaltung (6 4 Abs. 2) Ver- 
wendung finden. 
6 Dem Landesfleischam (Zeutral-Viehhandelsverband) ist zu dem gleichen 
Zwecke, namentlich für Verbände, die in Ermangelung eigener Mittel an der
	        
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