Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt "6 
der 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — 23. 
Inhalt: Nr. XXXIV. Le#d, betreffend Saalgut von Hülsenfrächten zum Gemüseandon. S. 83. 
  
XXXIV. Verordnung, betreffend Saatgut von Hülsenfrüchten 
zum Gemüseanbau. 
Vom 18. März 1917. 
Auf Grund von § 10 der Verordnung über Hülseufrüchte vom 29. Juni 1916 
in der Fassung vom 14. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1360) verordnet der 
Seuat unter Aufhebung von § 3 Abs. 1 Sat 2 der bremischen Verordnung, be- 
treffend Ausführung der Verordnung über Hülsenfrüchte (Gesehbl. S. 303): 
81. 
Für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 3 
der Verordnung über Hülsensrüchte ist die Lebensmittelkommission der Kriegs- 
deputation zuständig. 
Die Lebensmittelkommission kaun die Gemeindevorsteher der Landgemeinden 
ermächtigen, die Bescheinigung für solche im Laudgebiet wohnende Erwerber aus- 
zustellen, die die Hülsenfrüchte selbst zum Aubau als Gemüse verwenden wollen; 
die Bescheinigungen der Gemeindevorsteher gelten jedoch nicht für Veräußerungen 
bunch einen im bremischen Staatsgebiet wohnenden Händler. 
82. 
Wer als Zwischenhändler Hülsenfrüchte an Gemüseanbauer weiter veräußern 
will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine 
und dergleichen. 
Die Zulassung wird durch die Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation erteilt. 
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann die 
Lebensmittelkommission sich die Beaussichtigung der Geschäftsführung vorbehalten und 
die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Hülsenfrüchten zum Gemüse- 
anbau vorschreiben. lber alle Empfänge haben die Händler unverzüglich Mitteilung 
an die Lebensmittelkommission (Abteilung Saatam, Schlachipforte 1) zu machen. 
Auagegeben am 18. Moͤrz 1817. 24
	        
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