Gesinde-Ordnung für sämtl. Provinzen der Preuß. Monarchie. §#8 92 bis 109. 581
8 22. Dauert cine solche Krankheit
über die Dienstzeit hinaus, so hört mit
dieser die äußere Verbindlichkeit der Herr-
schaft auf, für die Kur und Pflege des
kranken Dienstboten zu sorgen.
8 93. Doch muß sie davon der Obrig-
keit des Orts in Zeiten Anzeige machen,
damit diese für das Unterkommen eines
dargleichen verlassenen Kranken sorgen
nne.
8 94. Unter den Umständen, wo ein
Machtgeber einen dem Bevollmächtigten
bei Ausrichtung der Geschäfte durch Zu-
fall zugestoßenen Schaden vergüten muß,
cuch die Herrschaft schuldig, für das
in ihrem Dienste oder bei Gelegenheit des-
selben zu Schaden gekommene Gesinde
auch über die Dienstzeit hinaus zu sorgen.
8 053. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch
nur auf die Kurkosten und auf den not-
dürfligen Unlerhalt des Cesindes, solange
bis dasselbe sich sein Brot selbst zu ver-
dienen wieder in den Stand kommt.
8 ##. Ist aber der Dienstbote durch
Mißhandlungen der Herrschaft, ohne sein
grobes Verschulden, an seiner Gesundheit
geschädigt worden, so hat er von ihr
vollständige Schadloshaltung nach den all-
gemeinen Vorschristen der Gesetze zu for-
rn.
8 97. Auch sür solche Beschimpfungen
und üble Nachreden, wodurch dem Gesinde
sein künftiges Fortkommen erschwert wird,
gebührt demselben gerichtliche Genug-
thuung.
8 8. Innwiesern eine Herrschaft durch
Handlungen des Cesindes in oder außer
seinem Dienste verantwortlich werde, ist
gehörigen Orts bestimmt.
Anufbebung des Bertrages durch den Tod.
8 99. Stirbt ein Dienstbote, so können
seine Erben Lohn und Kostgeld nur soweit
fordern, als selbiges nach Verhältnis der
Zeit bis zum Krankenlager rückständig ist.
8 100. Begräbniskosten ist die Herr-
schaft für das Gesinde zu bezahlen in
keinem Falle schuldig.
8 101. Stirbt das Haupt der Familie,
so sind die Erben nicht gehalten, das Ge-
sinde länger, als bis zur nächsten gesetz-
lichen Ziehzeit (88 42, 43, 44) zu behalten,
wenn auch durch besonderen Vertrag eine
längere Dienstzeit festgesetzt wäre.
8 102. Erfolgt jedoch der Todesfall
nach der Kündigungsfrist, so muß Ge-
sinde, welches bloß zu häuslichen Ver-
richtungen bestimmt ist, das bare Lohn,
doch ohne Kost oder Kostgeld, für das
nächstfolgende Vierteljahr noch überdies,
statt Entschädigung für die verspätete Kün-
digung erhalten; Gesinde aber, das zur
Landwirtschaft gebraucht wird, noch für
das nächstfolgende Jahr beibehalten wer-
den, falls keine andere freiwillige Ab-
kunft getroffen werden kann.
8 108. Sind Dienstboten zur beson-
deren Bedienung einzelner Mitglieder der
Familie angenommen, so können bei dem
Absterben derselben die Bestimmungen des
vorstehenden Paragraphen auch auf sie
angewendet werden.
8 104. Männliche Dienstboten behal-
ten die ganze gewöhnliche Livree, wenn
sie der verstorbenen Herrschaft schon ein
halbes Jahr oder länger gedient haben.
8 105. Sind sie noch nicht so lange in
ihren Diensten gewesen, so müssen sie
Rock, Weste und Hut zurücklassen.
8 106. War der Bediente nur monat-
weise gemietet, so erhält er Lohn und
Kostgeld, wenn die Herrschaft vor dem
fünferhmten Monatstage stirbt, nur auf
n laufenden, sonst aber auch auf den
solgenden Monat.
88 107, 108 gelten nicht mehr.u)
8 109. Wegen des alsdann rückstän-
digen Gesindelohnes bleibt es bei den
Vorschriften der Konkurs-Ordnung.
1) Ueber die Rechtsverhältnisse beim Konkurs der Herrschaft vergleiche man jeßt §#§# 22
und 61 Nr. 1 der Konkursordnung in der Fassung vom 17. Mai 1898.