Volltext: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Gesinde-Ordnung für sämtl. Provinzen der Preuß. Monarchie. 88 130 bis 144. 583 
8 186. 14. Wenn der Dienstbote dem 
Trunk oder Spiel ergeben ist oder durch 
Zänkereien und Schlägereien mit seinem 
Nebengesinde den Hausfrieden stört und 
von solchem Betragen auf geschehene Ver- 
mahnung nicht abläßt. 
1831. 15. Wenn dem Dienstboten 
diejenige Geschicklichkeit gänzlich erman- 
gelt, die er auf Befragen bei der Ver- 
mietung zu besiten ausdrücklich ange. 
geben gbu. 
8132. 16. Wenn ein Dienstbote von 
der Obrigleit auf längere Zeit als acht 
Tage gesänglich eingezogen wird. 
li Geschlechts schwanger wird, in wel- 
chem Falle jedoch der Obrigkeit Anzeige 
« 
- 
Herrichas dieses 
133. 17. Wenn ein Gesinde weib- 
geschehen und die wirkliche Entlassung 
nicht eher, als bis von dieser die gesetz- 
mäßigen Anstalten zur Verhütung alles 
Unglücks getroffen worden, erfolgen muß. 
8 134. 18. Wenn die Herrschaft von 
dem Gesinde bei der Annahme durch 
Vorzeigung falscher Zeugnisse hintergan- 
gen worden. 
135. 19. Wenn das Gesinde in sei- 
nem nächst vorhergehenden Dienste sich 
eines solchen Betragens, weshalb dasselbe 
nach §§ 117—128 hätte entlassen werden 
können, schuldig gemacht und die vorherige 
in dem ausgestellten 
eugnisse verschwiegen, auch das Gesinde 
selbst es der neuen Herrschaft bei der 
Annahme nicht offlenherzig bekannt hat. 
Aufbebung des Vertrages ohne Anstündigung von seiten des Gesindes. 
8 136. Das Gesinde kann den Dienst 
ohne vorhergehende Aufkündigung ver- 
lassen: 
1. Wenn es durch Mißhandlungen von 
der Herrschaft in Gesahr des Lebens oder 
der Gesundheit versetzt worden. 
187. 2. Wenn die Herrschaft das- 
selbe auch ohne solche Gefahr jedoch mit 
ausschweifender und ungewöhnlicher Härte 
behandelt hat. 
138. 3. Wenn die Herrschaft das- 
selbe zu Handlungen, welche wider die 
Gesetze oder wider die guten Sitten lau- 
sen, hat verleiten wollen. 
z 130. 4. Wenn dieselbe da# Gesinde 
vor dergleichen unerlaubten Zumutungen 
gegen Personen, die zur Familic gehören 
oder sonst im Hause aus- und eingehen, 
nicht hat schützen wollen. 
8 140. 5. Wenn die Perrschaft dem 
Gesinde das Kostgeld gänzlich vorenthält, 
oder ihm selbst die notdürftige Kost ver- 
weigert. 
8 141. 6. Wenn die HLerrschaft auf 
eine Zeit, welche die laufende Dienstzeit 
übersteigt und in eine Enlfernung, die 
mehr als sechs Meilen beträgt, eine Reise 
vornimmt oder überhaupt in diese Ent- 
fernung ihren bisher gewöhnlichen Wohn- 
sitz verlegt und es nicht übernehmen will, 
den Dienstboten zum Ablaufe der Dienst- 
zeit kostenfrei zurückzusenden. Hat die 
Herrschaft mehrere gleich gewöhnliche 
Wohnsitze, so wird die Entfernung von 
sechs Meilen nach demjenigen berechnet, 
den sie zuletzt wirklich bewohnt hat. 
8 142. 7. Wenn der Dienstbote durch 
schwere Krankheit zur Fortsetzung des 
Dienstes unvermögend wird. 
Aufhebung des Vertrages unter der Zeit, jedoch nach vorhergegangener 
Anskündigung von seiten der Herrschaft. 
8§ 143. Vor Ablauf der Dienstzeit, 
aber doch nach vorhergegangener Aufkün- 
digung, kunn die Herrschaft einen Dienst- 
boten entlassen: 
1. Wenn demselben die nötige Geschick- 
lichkeit zu den nach seiner Bestimmung 
ihm obliegenden Geschäften ermangelt. 
8§8 144. 2. Wenn nach geschlossenem 
Mietsvertrage die Vermögens-Umstände 
der Herrschaft dergestalt in Abnahme ge- 
raten, daß sie sih entweder ganz ohne 
Gesinde behelsen, oder doch dessen Zahl 
einschränken muß. 
— ..