Gesinde-Ordnung für sämtl. Provinzen der Preuß. Monarchie. 88 130 bis 144. 583
8 186. 14. Wenn der Dienstbote dem
Trunk oder Spiel ergeben ist oder durch
Zänkereien und Schlägereien mit seinem
Nebengesinde den Hausfrieden stört und
von solchem Betragen auf geschehene Ver-
mahnung nicht abläßt.
1831. 15. Wenn dem Dienstboten
diejenige Geschicklichkeit gänzlich erman-
gelt, die er auf Befragen bei der Ver-
mietung zu besiten ausdrücklich ange.
geben gbu.
8132. 16. Wenn ein Dienstbote von
der Obrigleit auf längere Zeit als acht
Tage gesänglich eingezogen wird.
li Geschlechts schwanger wird, in wel-
chem Falle jedoch der Obrigkeit Anzeige
«
-
Herrichas dieses
133. 17. Wenn ein Gesinde weib-
geschehen und die wirkliche Entlassung
nicht eher, als bis von dieser die gesetz-
mäßigen Anstalten zur Verhütung alles
Unglücks getroffen worden, erfolgen muß.
8 134. 18. Wenn die Herrschaft von
dem Gesinde bei der Annahme durch
Vorzeigung falscher Zeugnisse hintergan-
gen worden.
135. 19. Wenn das Gesinde in sei-
nem nächst vorhergehenden Dienste sich
eines solchen Betragens, weshalb dasselbe
nach §§ 117—128 hätte entlassen werden
können, schuldig gemacht und die vorherige
in dem ausgestellten
eugnisse verschwiegen, auch das Gesinde
selbst es der neuen Herrschaft bei der
Annahme nicht offlenherzig bekannt hat.
Aufbebung des Vertrages ohne Anstündigung von seiten des Gesindes.
8 136. Das Gesinde kann den Dienst
ohne vorhergehende Aufkündigung ver-
lassen:
1. Wenn es durch Mißhandlungen von
der Herrschaft in Gesahr des Lebens oder
der Gesundheit versetzt worden.
187. 2. Wenn die Herrschaft das-
selbe auch ohne solche Gefahr jedoch mit
ausschweifender und ungewöhnlicher Härte
behandelt hat.
138. 3. Wenn die Herrschaft das-
selbe zu Handlungen, welche wider die
Gesetze oder wider die guten Sitten lau-
sen, hat verleiten wollen.
z 130. 4. Wenn dieselbe da# Gesinde
vor dergleichen unerlaubten Zumutungen
gegen Personen, die zur Familic gehören
oder sonst im Hause aus- und eingehen,
nicht hat schützen wollen.
8 140. 5. Wenn die Perrschaft dem
Gesinde das Kostgeld gänzlich vorenthält,
oder ihm selbst die notdürftige Kost ver-
weigert.
8 141. 6. Wenn die HLerrschaft auf
eine Zeit, welche die laufende Dienstzeit
übersteigt und in eine Enlfernung, die
mehr als sechs Meilen beträgt, eine Reise
vornimmt oder überhaupt in diese Ent-
fernung ihren bisher gewöhnlichen Wohn-
sitz verlegt und es nicht übernehmen will,
den Dienstboten zum Ablaufe der Dienst-
zeit kostenfrei zurückzusenden. Hat die
Herrschaft mehrere gleich gewöhnliche
Wohnsitze, so wird die Entfernung von
sechs Meilen nach demjenigen berechnet,
den sie zuletzt wirklich bewohnt hat.
8 142. 7. Wenn der Dienstbote durch
schwere Krankheit zur Fortsetzung des
Dienstes unvermögend wird.
Aufhebung des Vertrages unter der Zeit, jedoch nach vorhergegangener
Anskündigung von seiten der Herrschaft.
8§ 143. Vor Ablauf der Dienstzeit,
aber doch nach vorhergegangener Aufkün-
digung, kunn die Herrschaft einen Dienst-
boten entlassen:
1. Wenn demselben die nötige Geschick-
lichkeit zu den nach seiner Bestimmung
ihm obliegenden Geschäften ermangelt.
8§8 144. 2. Wenn nach geschlossenem
Mietsvertrage die Vermögens-Umstände
der Herrschaft dergestalt in Abnahme ge-
raten, daß sie sih entweder ganz ohne
Gesinde behelsen, oder doch dessen Zahl
einschränken muß.
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