Full text: Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

haben den ausgesetzten Hreis erhalten und sind in dem vorliegenden Werke veranigt. 
Nach dem Urteil des Preisgerichtes, bestehend ans den Herren: 
Dr. jur. Georg Frommhold, ordentlicher Hrofessor der Rechte an der Univasität 
zu Greifswald, 
Dr. jur. Friedrich Helmann, ordentlicher Hrofessor der Rechte an der Uriver- 
sität zu München und Rechtsanwalt am Obersten Landesgericht, 
Dr. jur. Georg Nautz, Kegierungsrat am HKönigl. Holizei-Oräsidium in Rerlin, 
Dr. jur. Nobert Leschinsko, Amtsrichter in Tharlottenburg, 
Dr. jur. et pbil. PDaul Gertmann, Hrofessor an der Universität zu Berlin, 
Dr. jur. Richard Wenl, Hrofessor an der Universität zu Miel, 
sind die gekrönten Arbeiten in jeder Hinsicht des Hreises würdig und wohl geeiznet, 
den Zweck des Unternehmens zu erfüllen, d. h. jedermann in den Stand zu 
setzen, Sinn und Geist des Gesetzes an der Hand seines Textes zu er- 
fassen. Hervorgehoben sei noch, daß die vorhandenen Mängel der Arbeiten auf 
Anregung und unter gütiger Mitwirkung der Herren Hreisrichter durch die Herren 
Derfasser beseitigt worden sind. 
Berlin SW 68, Die Derlagsbuchhandlung 
Lindenstraße 100/102. W. Herlet. 
Mit dem 1. Jannar loqoo trat das seit nabezu vierzig Jahren in Geltung 
gewesene Deutsche Handelsgesetzbuch außer Kraft und an seine Stelle ein neues 
Gesetz mit wesentlich verändertem Inhalt. Alle irgendwie mit dem Handel und 
Handelsverkehr in Berührung kommenden Kreise, vor allem die Angehörigen des 
Handelsstandes, sind daher genötigt, sich mit dem neuen Bandelsrecht vertraumt zu 
machen. Um ihnen dies zu ermöglichen, hat der unterzeichnete Derlag. umerm 
20. Dezember 1890 einen für jedermann offenen Wettbewerb ausgeschrieben, um 
die tüchtigsten Kräfte zu veranlassen, sich der bisher ungelösten Aufgabe einer 
gemeinverständlichen Darstellung des neuen Handelsrechtes zu widmen, und setzte 
biermit für die im Hinblick auf obigen Zweck beste Lösung jener Aufgabe einen 
Hreis von Iweitausend Mark ans. 
Die einzelnen Abschnitte der ersten drei Bücher des 
„Keuen Deutschen Bandelgesetzbuches“ 
sind so zu erläntern, daß durch diese als Dorbemerkungen des Gesetzes gedachten 
Erlänterungen jedermann in den Stand gesetzt wird, an der Hand des Gesetzes selbst 
dessen Sinn und Geist zu erfassen. 
Uber die Snerkennung des Oreises entscheidet ein ans folgenden Herren 
gebildetes Hreisgericht: « 
H.Woc,fandgerichtskata.V»SyndiknsderBerlinetKaufmannschaft, 
Dr. P. Caband, ordentlicher Professor der Rechte an der Universität zu Straßburg, 
Dr. K. Lehmann, ordentlicher Hrofessor der Rechte an der Universität zu Rostock, 
Dr. J. Uiesser, Instizrat, Direktor der Bank für Handel und Industrie, zu Berlin, 
Dr. H. Staub, Instizrat, Rechtsanwalt zu Berlin. 
Der letzte Einlieferungstermin ist der (5. April 1000. Das Werk wird vor- 
anssichtlich im Juli looo erscheinen. 
Berlin SW 68, Die Verlagsbuchhandlung 
Lindenstraße 101/102. W. Herlet.