Landgemeindeordnung f. d. sieben östlichen Provinzen d. Monarchie. 88 86 bis 88. 201
vinz Posen von dem Distriktskommissarius,
vereidigt.
8 86. Die Gemeindevorsteher haben
den Ersatz ihrer baren Auslagen und die
Gewährung einer mit ihrer amtlichen
Mühewaltung in billigem Verhältnisse
stehenden Entschädigung zu beanspruchen.
Die Aufbringung derselben liegt der
Gemeinde ob.
Alle fortlaufenden Geld= und Natural-
beiträge des Gutsherrn zur Remuneration
des Gemeindevorstehers fallen fort.
Landdotationen, welche für die Ver-
waltung des Schulzenamts ausgewiesen
sind, können auf Grund des gegenwärtigen
Gesetzes nicht zurückgefordert werden. Sind
solche Landdotationen allein oder in Ver-
bindung mit Geld-- und Naturalbeiträgen
von dem Gutsherrn gewährt, so ist der-
selbe berechtigt, hierfür von dem Gemeinde-
vorsteher auch ferner die Wahrnehmung
der Geschäfte des Gutsvorstehers oder die
Vertretung hierbei in dem bisherigen Um-
fange (§ 124 Absatz 2) zu fordern.
Der Gutsherr wie die Gemeinde kann
die Lösung eines derartigen Verhältnisses
gegen Fortfall der Geld= und Natural-
beiträge und gegen Entschädigung für die
Landdotationen verlangen. Der Gemeinde
steht dabei das Recht zu, statt der Ge-
währung einer Entschädigung die Land-
dotationen herauszugeben.
In betreff der Auseinandersetzungen
kommen die Vorschriften der 88 97 bis
101 mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß zu den im ersten Absatze des 8 101
erwähnten Kosten auch die Gutsherren
nichts beizutragen haben.
Die Schöffen haben ihr Amt in der
Regel unentgeltlich zu verwalten und nur
den Ersatz barer Auslagen zu bean-
spruchen.
8 87. Ueber die Festsetzung der baren
Auslagen und der Entschädigung der Ge-
meindevorsteher und der kommissarischen
Gemeindevorsteher, sowie über die baren
Auslagen der Schöffen beschließt der Kreis-
ausschuß auf Antrag der Beteiligten.
8 88. Der Gemeindevorsteher ist die
Obrigkeit der Landgemeinde und führt de-
ren Verwaltung.
Der Gemeindevorsteher führt in der Ge-
meindeversammlung (Gemeindevertretung)
den Vorsitz mit vollem Stimmrechte.
Hat die Gemeindeversammlung (Ge-
meindevertretung) einen Beschluß gefaßt,
welcher nach der Ansicht des Gemeindevor-
stehers das Gemeinwohl oder das Ge-
meinde-Interesse verletzt, so ist der Ge-
meindevorsteher verpflichtet, die Ausfüh-
rung des Gemeindebeschlusses auszusetzen
und, wenn die Gemeindeversammlung (Ge-
meindevertretung) bei nochmaliger Bera-
tung bei ihrem Beschluß beharrt, inner-
halb zwei Wochen die Entscheidung des
Kreisausschusses einzuholen.
Insbesondere liegen dem Gemeindevor-
steher folgende Geschäfte ob:
1. die Gesetze und Verordnungen, sowie
die Verfügungen der ihm vorgesetzten
Behörden auszuführen,
2. die Beschlüsse der Gemeindeversamm-
lung (Gemeindevertretung) vorzube-
reiten,
3. die Beschlüsse der Gemeindeversamm-
lung (Gemeindevertretung), sofern er
dieselben nicht beanstandet (6140)
oder deren Ausführung aussetzt (Ab-
satz 3) — diejenigen über die Be-
nutzung des Gemeindevermögens
113) nach Beratung mit den
Schöffen —, zur Ausführung zu brin-
gen und demgemäß die laufende Ver-
waltung bezüglich des Vermögens und
der Einkünfte der Gemeinde, sowie
der Gemeindeanstalten, für welche eine
besondere Verwaltung nicht besteht,
zu führen, und diejenigen Gemeinde-
anstalten, für welche besondere Ver-
waltungen eingesetzt sind, zu beauf-
sichtigen,
4. die auf dem Gemeindevoranschlage
oder auf Beschlüssen der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung)
beruhenden Einnahmen und Ausga-
ben anzuweisen und das Rechnungs-
und Kassenwesen, soweit er es nicht
selbst führt, zu beaufsichtigen,
5. die Gemeindebeamten, nachdem die
Gemeindeversammlung (Gemeindever-
tretung) darüber beschlossen hat, an-
zustellen und zu beaufsichtigen,
6. die Urkunden und Akten der Ge-
meinde aufzubewahren, "
.die Gemeinde nach außen zu ver-
treten und namens derselben mit Be-
hörden und Privatpersonen zu ver-
handeln.
J