Full text: Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

Landgemeindeordnung f. d. sieben östlichen Provinzen d. Monarchie. 88 86 bis 88. 201 
vinz Posen von dem Distriktskommissarius, 
vereidigt. 
8 86. Die Gemeindevorsteher haben 
den Ersatz ihrer baren Auslagen und die 
Gewährung einer mit ihrer amtlichen 
Mühewaltung in billigem Verhältnisse 
stehenden Entschädigung zu beanspruchen. 
Die Aufbringung derselben liegt der 
Gemeinde ob. 
Alle fortlaufenden Geld= und Natural- 
beiträge des Gutsherrn zur Remuneration 
des Gemeindevorstehers fallen fort. 
Landdotationen, welche für die Ver- 
waltung des Schulzenamts ausgewiesen 
sind, können auf Grund des gegenwärtigen 
Gesetzes nicht zurückgefordert werden. Sind 
solche Landdotationen allein oder in Ver- 
bindung mit Geld-- und Naturalbeiträgen 
von dem Gutsherrn gewährt, so ist der- 
selbe berechtigt, hierfür von dem Gemeinde- 
vorsteher auch ferner die Wahrnehmung 
der Geschäfte des Gutsvorstehers oder die 
Vertretung hierbei in dem bisherigen Um- 
fange (§ 124 Absatz 2) zu fordern. 
Der Gutsherr wie die Gemeinde kann 
die Lösung eines derartigen Verhältnisses 
gegen Fortfall der Geld= und Natural- 
beiträge und gegen Entschädigung für die 
Landdotationen verlangen. Der Gemeinde 
steht dabei das Recht zu, statt der Ge- 
währung einer Entschädigung die Land- 
dotationen herauszugeben. 
In betreff der Auseinandersetzungen 
kommen die Vorschriften der 88 97 bis 
101 mit der Maßgabe zur Anwendung, 
daß zu den im ersten Absatze des 8 101 
erwähnten Kosten auch die Gutsherren 
nichts beizutragen haben. 
Die Schöffen haben ihr Amt in der 
Regel unentgeltlich zu verwalten und nur 
den Ersatz barer Auslagen zu bean- 
spruchen. 
8 87. Ueber die Festsetzung der baren 
Auslagen und der Entschädigung der Ge- 
meindevorsteher und der kommissarischen 
Gemeindevorsteher, sowie über die baren 
Auslagen der Schöffen beschließt der Kreis- 
ausschuß auf Antrag der Beteiligten. 
8 88. Der Gemeindevorsteher ist die 
Obrigkeit der Landgemeinde und führt de- 
ren Verwaltung. 
Der Gemeindevorsteher führt in der Ge- 
meindeversammlung (Gemeindevertretung) 
den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. 
Hat die Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) einen Beschluß gefaßt, 
welcher nach der Ansicht des Gemeindevor- 
stehers das Gemeinwohl oder das Ge- 
meinde-Interesse verletzt, so ist der Ge- 
meindevorsteher verpflichtet, die Ausfüh- 
rung des Gemeindebeschlusses auszusetzen 
und, wenn die Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) bei nochmaliger Bera- 
tung bei ihrem Beschluß beharrt, inner- 
halb zwei Wochen die Entscheidung des 
Kreisausschusses einzuholen. 
Insbesondere liegen dem Gemeindevor- 
steher folgende Geschäfte ob: 
1. die Gesetze und Verordnungen, sowie 
die Verfügungen der ihm vorgesetzten 
Behörden auszuführen, 
2. die Beschlüsse der Gemeindeversamm- 
lung (Gemeindevertretung) vorzube- 
reiten, 
3. die Beschlüsse der Gemeindeversamm- 
lung (Gemeindevertretung), sofern er 
dieselben nicht beanstandet (6140) 
oder deren Ausführung aussetzt (Ab- 
satz 3) — diejenigen über die Be- 
nutzung des Gemeindevermögens 
113) nach Beratung mit den 
Schöffen —, zur Ausführung zu brin- 
gen und demgemäß die laufende Ver- 
waltung bezüglich des Vermögens und 
der Einkünfte der Gemeinde, sowie 
der Gemeindeanstalten, für welche eine 
besondere Verwaltung nicht besteht, 
zu führen, und diejenigen Gemeinde- 
anstalten, für welche besondere Ver- 
waltungen eingesetzt sind, zu beauf- 
sichtigen, 
4. die auf dem Gemeindevoranschlage 
oder auf Beschlüssen der Gemeinde- 
versammlung (Gemeindevertretung) 
beruhenden Einnahmen und Ausga- 
ben anzuweisen und das Rechnungs- 
und Kassenwesen, soweit er es nicht 
selbst führt, zu beaufsichtigen, 
5. die Gemeindebeamten, nachdem die 
Gemeindeversammlung (Gemeindever- 
tretung) darüber beschlossen hat, an- 
zustellen und zu beaufsichtigen, 
6. die Urkunden und Akten der Ge- 
meinde aufzubewahren, " 
.die Gemeinde nach außen zu ver- 
treten und namens derselben mit Be- 
hörden und Privatpersonen zu ver- 
handeln. 
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