Zuständigkeitsgesetz. 88 108, 109. 307
Verwaltungswege Bestimmung getroffen werden kann.
Der Beschluß ist endgültig.
— Bisher 8 94. —
§. 108. Der Bezirksausschuß beschließt über die
Erneuerung der auf den Schleswigschen Westseeinseln
bestehenden Konzessionen zur Errichtung von Vogelkojen,
sowie über die Ertheilung neuer Konzessionen (§. 6 des
Gesetzes vom 1. März 1873, Gesetz-Samml. S. 27).
XVI. Titel.
Gewerbepolizei.
A. Gewersliche Aulagen.
§. 109. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß, in den einem
Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern
der Magistrat Ckollegialische Gemeindevorstand),
beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Errichtung
oder Veränderung gewerblicher Anlagen (88. 16 bis
25 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869), soweit
konzessionspflichtige Anlagen der nachdezeichneten Art in
Frage stehen:
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten,
Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur
Bereitung von Braunkohlentheer, Steinkohlentheer
und Koaks, Asphaltkochereien und Pechsiedereien,
Glas= und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und Gypsöfen,
Metallgießereien, Hammerwerke, Schnellbleichen,
Firnißsiedereien, Stärkefabriken, Stärkesyrupfabriken,
Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen=
und Dachfilzfabriken, Darmzubereitungsanstalten,
Leim-, Thran- und Seifensiedereien,
Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien
und Knochenbleichen, Hopfenschwefeldarren,
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