Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Zuständigkeitsgesetz.  88  108,  109.  307

Verwaltungswege  Bestimmung  getroffen  werden  kann.
Der  Beschluß  ist  endgültig.
—  Bisher  8  94.  —

§.  108.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die
Erneuerung  der  auf  den  Schleswigschen  Westseeinseln
bestehenden  Konzessionen  zur  Errichtung  von  Vogelkojen,
sowie  über  die  Ertheilung  neuer  Konzessionen  (§.  6  des
Gesetzes  vom  1.  März  1873,  Gesetz-Samml.  S.  27).

XVI.  Titel.

Gewerbepolizei.
A.  Gewersliche  Aulagen.

§.  109.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß,  in  den  einem
Landkreise  angehörigen  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
  der  Magistrat  Ckollegialische  Gemeindevorstand),
beschließt  über  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Errichtung
oder  Veränderung  gewerblicher  Anlagen  (88.  16  bis
25  der  Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869),  soweit
konzessionspflichtige  Anlagen  der  nachdezeichneten  Art  in
Frage  stehen:

Gasbereitungs=  und  Gasbewahrungsanstalten,
Anstalten  zur  Destillation  von  Erdöl,  Anlagen  zur
Bereitung  von  Braunkohlentheer,  Steinkohlentheer
und  Koaks,  Asphaltkochereien  und  Pechsiedereien,
Glas=  und  Rußhütten,  Kalk-,  Ziegel-  und  Gypsöfen,
  Metallgießereien,  Hammerwerke,  Schnellbleichen,
  Firnißsiedereien,  Stärkefabriken,  Stärkesyrupfabriken,
  Wachstuch-,  Darmsaiten-,  Dachpappen=
  und  Dachfilzfabriken,  Darmzubereitungsanstalten,
  Leim-,  Thran-  und  Seifensiedereien,
Knochenbrennereien,  Knochendarren,  Knochenkochereien
  und  Knochenbleichen,  Hopfenschwefeldarren,

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