365 Die Reichsgesetzgebung in den Jahren 1877 und 1978. 603
invalidenfonds zu erfolgen habe, was dann weiter Ausgleichung in Betreff
Bayerns bedingte (Stenograph. Berichte S. 1329, 1430, 1487). Daraufhin
wurde das Gesetz vom 17. Juni 1878, betreffend die Uebernahme
bisher aus Landesfonds gezahlten Pensionen auf
das Reich, verkündet (R. G. Bl. 1878 S. 127).
6. Das Gesetz vom 3. August 1878, betreffend die
Revision des Servistarifs und der Klasseneintheilung der
Orte (R. G. Bl. 1878 S. 243) bringt für die aktiven Militärs des
Landheers und der Marine, sowie für die Militärbeamten Erhöhungen.
Die Regierungsvorlage (Drucks. Nr. 183) machte verhältnißmäßig Mühe,
da theils von der eigens zur Vorberathung eingesetzten Kommission, theils
in der zweiten Plenarverhandlung eine Reihe von einzelnen Ansätzen
diskutirt und amendirt wurden (Stenograph. Berichte S. 1096—1099,
1448—1459)0. Die dritte Berathung wurde ohne Debatte erledigt (s. das.
S. 1487).
7. Als unter die vorliegende Rubrik gehörig können, da sie sich auf
Militärbedürfnisse mitbeziehen, auch betrachtet werden die Anleihegesetze
vom 10. Mai 1877 und vom 12. Juni 1878, deren
unten im Abschnitt XIV nähere Erwähnung geschieht.
8. Ein Allerhöchster Erlaß vom 11. Juli 187 8 genehmigt
Abänderungen und Ergänzungen der Instruktion vom 2. September 1875,
die zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen,
für die bewaffnete Macht im Frieden erlassen worden war
(R. G. Bl. 1878 S. 229).
9. Endlich mag noch bemerkt werden, daß im Reichstag des Frühjahrs
1878 eine Interpellation (Drucki Nr. 30) wegen Erhöhung der
Unterstützung der Familien einberusener Reserviften und Landwehrmänner,
sowie wegen gesetzlicher Regelung der Kommunalsteuerverhältnisse der Militärs
gestellt und beantwortet wurde (Stenograph. Berichte S. 252—2561. Ein
Antrag (Drucks. Nr. 50), die Befreiung des Militärs von Kommunalabgaben
nach der V.-O. vom 22. December 1868 zu beseitigen, blieb. nachdem
er zu einer ersten Berathung gelangt war (Stenogr. Berichte S. 876
bis 885,, unerledigt.
V. Schifffahrt.
Die Reihe der gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf die Schifffahrt
beziehen, ist vermehrt worden um das Gesetz vom 27. Juli 1877,
betreffend die Untersuchung von Seeunfällen R. G. Bl. 1877
S. 549). Ein Entwurf zu solchem Gesetze hatte bereits in der Sesfion
von 1876 dem Reichstage vorgelegen, war aber damals nicht zur zweiten
Lesung gelangt Jahrb. 1877, Heft 2, S. 12). Die neue Vorlage (Drucks.
Nr. 4 schloß sich bis auf einige Modifikationen in der Zusammensetzung
der Seeämter dem Kommissionsbericht von 1876 DVruckf. Nr. 120) an.
In den Motiven wurde hervorgehoben, daß die nach dem Handelsgesetzbuch
von dem Schiffer unter Zuziehung der Schiffsbesatzung vor Gericht oder
in ausländischen Häfen von dem Konful aufzunehmende Verklarung keineswegs
genüge, um Seeunfälle überall so zu konstatiren, wie es bei dem