Full text : Geographie für Volksschulen.

365  Die  Reichsgesetzgebung  in  den  Jahren  1877  und  1978.  603

invalidenfonds  zu  erfolgen  habe,  was  dann  weiter  Ausgleichung  in  Betreff
Bayerns  bedingte  (Stenograph.  Berichte  S.  1329,  1430,  1487).  Daraufhin
wurde  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1878,  betreffend  die  Uebernahme
  bisher  aus  Landesfonds  gezahlten  Pensionen  auf
das  Reich,  verkündet  (R.  G.  Bl.  1878  S.  127).

6.  Das  Gesetz  vom  3.  August  1878,  betreffend  die
Revision  des  Servistarifs  und  der  Klasseneintheilung  der
Orte  (R.  G.  Bl.  1878  S.  243)  bringt  für  die  aktiven  Militärs  des
Landheers  und  der  Marine,  sowie  für  die  Militärbeamten  Erhöhungen.
Die  Regierungsvorlage  (Drucks.  Nr.  183)  machte  verhältnißmäßig  Mühe,
da  theils  von  der  eigens  zur  Vorberathung  eingesetzten  Kommission,  theils
in  der  zweiten  Plenarverhandlung  eine  Reihe  von  einzelnen  Ansätzen
diskutirt  und  amendirt  wurden  (Stenograph.  Berichte  S.  1096—1099,
1448—1459)0.  Die  dritte  Berathung  wurde  ohne  Debatte  erledigt  (s.  das.
S.  1487).

7.  Als  unter  die  vorliegende  Rubrik  gehörig  können,  da  sie  sich  auf
Militärbedürfnisse  mitbeziehen,  auch  betrachtet  werden  die  Anleihegesetze
  vom  10.  Mai  1877  und  vom  12.  Juni  1878,  deren
unten  im  Abschnitt  XIV  nähere  Erwähnung  geschieht.

8.  Ein  Allerhöchster  Erlaß  vom  11.  Juli  187  8  genehmigt
Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Instruktion  vom  2.  September  1875,
die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Februar  1875  über  die  Naturalleistungen,
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  erlassen  worden  war
(R.  G.  Bl.  1878  S.  229).

9.  Endlich  mag  noch  bemerkt  werden,  daß  im  Reichstag  des  Frühjahrs
  1878  eine  Interpellation  (Drucki  Nr.  30)  wegen  Erhöhung  der
Unterstützung  der  Familien  einberusener  Reserviften  und  Landwehrmänner,
sowie  wegen  gesetzlicher  Regelung  der  Kommunalsteuerverhältnisse  der  Militärs
gestellt  und  beantwortet  wurde  (Stenograph.  Berichte  S.  252—2561.  Ein
Antrag  (Drucks.  Nr.  50),  die  Befreiung  des  Militärs  von  Kommunalabgaben
  nach  der  V.-O.  vom  22.  December  1868  zu  beseitigen,  blieb.  nachdem
  er  zu  einer  ersten  Berathung  gelangt  war  (Stenogr.  Berichte  S.  876
bis  885,,  unerledigt.

V.  Schifffahrt.

Die  Reihe  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  sich  auf  die  Schifffahrt
  beziehen,  ist  vermehrt  worden  um  das  Gesetz  vom  27.  Juli  1877,
betreffend  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  R.  G.  Bl.  1877
S.  549).  Ein  Entwurf  zu  solchem  Gesetze  hatte  bereits  in  der  Sesfion
von  1876  dem  Reichstage  vorgelegen,  war  aber  damals  nicht  zur  zweiten
Lesung  gelangt  Jahrb.  1877,  Heft  2,  S.  12).  Die  neue  Vorlage  (Drucks.
Nr.  4  schloß  sich  bis  auf  einige  Modifikationen  in  der  Zusammensetzung
der  Seeämter  dem  Kommissionsbericht  von  1876  DVruckf.  Nr.  120)  an.
In  den  Motiven  wurde  hervorgehoben,  daß  die  nach  dem  Handelsgesetzbuch
von  dem  Schiffer  unter  Zuziehung  der  Schiffsbesatzung  vor  Gericht  oder
in  ausländischen  Häfen  von  dem  Konful  aufzunehmende  Verklarung  keineswegs
  genüge,  um  Seeunfälle  überall  so  zu  konstatiren,  wie  es  bei  dem