Prozeßhandlungen. 41
hatte das kanonische Recht kein eigentliches Versäumnisverfahren.
Dies beruhte auf fränkischer Anschauung.
II. Im heutigen Recht wird der Prozeß durch die einseitige
Prozeßhandlung der Klageerhebung eröffnet. Die Klage—
erhebung ist ein Rechtsgeschäft.
III. Die Weiterbildung des Prozeßverhältnisses erfolgt durch
Rechtshandlungen der Parteien und des Gerichts:
1. Rechtshandlungen der Parteien sind: Anträge, Vorbringen
von Tatsachen und Antretung von Beweisen. Dies
sind Rechtshandlungen; denn das Gericht ist vielfach an Anträge,
Tatsachen und Beweise gebunden, so daß es nicht darüber hinausgehen
darf; dies ergibt sich aber auch noch aus anderen Gründen.
a) Für Tatsachen gilt das Prinzip des Zusammenstimmens
(der Kongruenz), d. h. jeder Teil muß sich auf die vom
andern vorgebrachten Tatsachen äußern, sonst stehen sie im Prozeß
fest, § 138 Z.P.O.; doch kann die Aeußerung nachgeholt werden,
auch in II. Instanz, § 531 Z.P.O. (Unterschied vom gerichtlichen
Geständnis, §§ 288—290, 532). Die Aeußerung muß auf „wahr“
oder „nicht wahr“ gehen, bei fremden Tatsachen genügt die Aeußerung
des Nichtwissens.
b) Für Privaturkunden gilt das Prinzip der Zusammenstimmung
insofern, als eine Urkunde für echt gilt, deren Echtheit
nicht bestritten wird, 8 439 Z. P.O.
2. Rechtshandlungen des Gerichts sind: Urteile, Beschlüsse,
Verfügungen.
a) Urteile sind in feierlicher Form ergehende Entscheidungen:
sie ergehen stets auf mündliche Verhandlung, sie sollen entweder sofort
oder innerhalb einer Woche ergehen, § 310 (vgl. § 467, unten
S. 94) Z.P.O.; sie sollen in Preußen im Namen des Königs (Pr.
Verf. a. 86) ergehen; sie müssen (stets öffentlich 88 170, 174 G.V.G.)
verkündet werden durch Vorlesung de periculo, d. h. von einer
urkundlichen Niedersetzung (wenigstens der Tenor, § 311 Z.P.O.);
Ausnahmen gelten bei Urteilen auf Anerkenntnis und Verzicht, bei
Versäumnisurteilen, bei Bereinigungsurteilen, § 311. Sie sollen
folgende Bestandteile enthalten:
c) Bezeichnung des Gerichts, der Richter, der Parteien, ihrer
gesetzlichen Vertreter und ihrer Prozeßbevollmächtigten,