Metadata : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

Prozeßhandlungen.  41

hatte  das  kanonische  Recht  kein  eigentliches  Versäumnisverfahren.
Dies  beruhte  auf  fränkischer  Anschauung.

II.  Im  heutigen  Recht  wird  der  Prozeß  durch  die  einseitige
Prozeßhandlung  der  Klageerhebung  eröffnet.  Die  Klage—
erhebung  ist  ein  Rechtsgeschäft.

III.  Die  Weiterbildung  des  Prozeßverhältnisses  erfolgt  durch
Rechtshandlungen  der  Parteien  und  des  Gerichts:

1.  Rechtshandlungen  der  Parteien  sind:  Anträge,  Vorbringen
  von  Tatsachen  und  Antretung  von  Beweisen.  Dies
sind  Rechtshandlungen;  denn  das  Gericht  ist  vielfach  an  Anträge,
Tatsachen  und  Beweise  gebunden,  so  daß  es  nicht  darüber  hinausgehen
  darf;  dies  ergibt  sich  aber  auch  noch  aus  anderen  Gründen.

a)  Für  Tatsachen  gilt  das  Prinzip  des  Zusammenstimmens
  (der  Kongruenz),  d.  h.  jeder  Teil  muß  sich  auf  die  vom
andern  vorgebrachten  Tatsachen  äußern,  sonst  stehen  sie  im  Prozeß
fest,  §  138  Z.P.O.;  doch  kann  die  Aeußerung  nachgeholt  werden,
auch  in  II.  Instanz,  §  531  Z.P.O.  (Unterschied  vom  gerichtlichen
Geständnis,  §§  288—290,  532).  Die  Aeußerung  muß  auf  „wahr“
oder  „nicht  wahr“  gehen,  bei  fremden  Tatsachen  genügt  die  Aeußerung
  des  Nichtwissens.

b)  Für  Privaturkunden  gilt  das  Prinzip  der  Zusammenstimmung
  insofern,  als  eine  Urkunde  für  echt  gilt,  deren  Echtheit
nicht  bestritten  wird,  8  439  Z.  P.O.

2.  Rechtshandlungen  des  Gerichts  sind:  Urteile,  Beschlüsse,
Verfügungen.

a)  Urteile  sind  in  feierlicher  Form  ergehende  Entscheidungen:
sie  ergehen  stets  auf  mündliche  Verhandlung,  sie  sollen  entweder  sofort
oder  innerhalb  einer  Woche  ergehen,  §  310  (vgl.  §  467,  unten
S.  94)  Z.P.O.;  sie  sollen  in  Preußen  im  Namen  des  Königs  (Pr.
Verf.  a.  86)  ergehen;  sie  müssen  (stets  öffentlich  88  170,  174  G.V.G.)
verkündet  werden  durch  Vorlesung  de  periculo,  d.  h.  von  einer
urkundlichen  Niedersetzung  (wenigstens  der  Tenor,  §  311  Z.P.O.);
Ausnahmen  gelten  bei  Urteilen  auf  Anerkenntnis  und  Verzicht,  bei
Versäumnisurteilen,  bei  Bereinigungsurteilen,  §  311.  Sie  sollen
folgende  Bestandteile  enthalten:

c)  Bezeichnung  des  Gerichts,  der  Richter,  der  Parteien,  ihrer
gesetzlichen  Vertreter  und  ihrer  Prozeßbevollmächtigten,