Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 6 (6)

62  Zehrproben.

heiratet,  jo  mwird  er  megen  Doppelehe  mit  Zuchthaus  beftraft;  ebenfo  eine
Stau,  wenn  fie  fih  mit  zwei  Männern  verheiraten  wollte.  Leider  fommen
troß  aller  Sorgfalt  bei  dem  Aufgebot  noch  immer  folhe  Doppelehen  vor.
Die  Doppelehe  verbietet  der  Staat:  a)  wegen  de3  andern  Gatten,  b)  wegen
der  Kinder.  Der  andere  Gatte  und  die  Kinder  würden  fchmer  gejchädigt.

4.  Der  Staat  jcheidetpdie  Ehe.  Da  die  Ehe  vorm  Staate  und
bom  Staate  gefchloffen  morden  ijt,  fo  Tann  fie  auch  nur  der  Staat  wieder
auflöfen  und  jcheiden.  Gemiß,  es  ilt  ein  fchweres  Unheil,  wenn  eine  Ehe
wieder  gejchieden  merden  foll.  Aber  in  manchen  Fällen  ift  die  Scheidung
doch  da3  Kleinere  Übel,  mern  fich  die  beiden  Eheleute  gar  nicht  vertragen
fünnen.  Der  Staat  hat  nun  ın  feinen  Gefegen  bejtimmt,  wann  eine  Che
wieder  geichieden  werden  fann.  Die  Scheidung  foll  nicht  zu  leicht  erfolgen;
jonft  würden  viele  Ehen  mie  in  Nordamerika  bei  dem  geringften  Streite  und
Anlaß  gleich  gefchieden.  Die  Scheidung  foll  aber  auch  nicht  gänzlich  unmögih
  fein.  Das  fieht  man  in  fatholifhen  Ländern,  wo  die  Fatholifche  Kirche
die  Scheidung  nicht  erlaubt.  Da  gibt  e3  dann  leider  viele  fog.  wilde  Ehen;  die
eigentlichen  Eheleute  leben  getrennt  voneinander,  und  fie  leben  mit  andern
wie  Eheleute  zufammen.  Das  ıft  doch  tatfälhlicd)  eine  Mißachtung  der  Ehe.
Dies  hat  fich  der  Gefeggeber  aucd  gefagt.  Tarum  läßt  das  Gefek  die  Ehe-Icheidung
  zu.  Vorher  muß  ein  Siüthnetermin  gehen;  d.  h.  man  verjudit,  die  entzweiten
  Eheleute  wieder  auszuföhnen.  Erjt  wenn  die  Ausföhnung  nicht  gelingt,
darf  das  Gericht  den  Prozeß  der  Chefcheidung  einleiten.  Diefer  dauert  ziemlid)
lange.  Das  alles  erfchwert  die  Ehejcheidung.  Sit  Die  Scheidungsflage  berechtigt,
fo  fcheidet  der  Richter  die  Ehe.  Der  jchuldige  Teil  muß  alle  often  bezahlen
und  momögli  noch  eine  Gefängnisftrafe  abbüßen.  Sculdig  ift  3.  B.  der
Mann,  wenn  er  die  Frau  gröblich  mißhandelt,  oder  wenn  er  fie  bösmillig
verläßt  und  troß  der  behördlichen  Aufforderung  meiter  verläßt.  Hat  der  Mann
ein  fchmeres  Verbrechen  begangen,  jo  fann  fich  die  Frau  fcheiden  lafjen,  denn
man  Fann  ihr  nicht  zumuten,  daß  fie  mit  einem  folchen  Menfchen  gezimungenermaßen
  meiter  leben  foll.  Berfällt  ver  Mann  in  eine  fehmere  ©eiftesfranfheit,
und  dauert  diefe  länger  al3  drei  Jahre,  fo  fann  fi  die  Frau  ebenfalls
icheiven  laffen.  Denn  e3  ift  anzunehmen,  daß  die  Getitesfrantheit  unheilbar
ift.  Sm  diefem  Falle  hat  die  Natur  die  Ehe  bereits  gefchieden,  und  daS  Gefe
  erkennt  die  natürlihe  Scheidung  nun  nadträglih  an.  Go  ift  aud)  in
andern  Sällen  die  mirfliche  Scheihung  bereits  erfolgt,  fei  e8  dur)  ein  Verbrechen,
  fei  e8  durd)  bösmilliges  Verlaffen.  Das  Gefeb  fügt  zu  diejer  borherigen
  Trennung  nur  noch  die  bürgerlich-gefeglihe  Scheidung.

5.  Der  Staat  forgt  bei  der  Sheidung  für  die
Kinder  Muß  eine  Ehe  gefchieden  werden,  fo  verteilt  das  Gericht  Die
Kinder.  Diefe  follen  nicht  mehr  leiden,  als  e3  nötig  it.

6.  DerStaatfhüst  Sittlihfeitundfeufdhheit.
Gr  beftraft  alle  Verbrechen  mider  die  Sittlichfeit  mit  fehweren  Gefängnisund
  Zuchthausftrafen.  Er  beitraft  auch  alle  unzüchtigen  Handlungen.

Leider  Fan  man  die  tiefiten  Gründe  mit  Kindern  nicht  erörtern.  Alle
diefe  Gebote  haben  den  Zmed,  eine  gejunde  Nachfommenfchaft  zu  verbitrgen.
Meinen  gefunden  Leib  verdanfe  ich  der  Mäßigfeit,  der  Keufchheit  und  dem
gefitteten  und  geordneten  Lebenswandel  von  unzähligen  Voreltern.  Darum
bin  ich  verpflichtet,  auf  meine  Nachfommen  einen  gleichgefunden  Leib  und
Seift  zu  vererben.  Gerade  die  Sünden  wider  das  6.  Gebot  werben  an  den
Kindern  heimgefucht  bis  ins  3.  und  4.  Glied.