Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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38.  Bekanntmachung,

den  Anschluß  einiger  Hamburgischen  Gebietstheile  an  den  Zollverein  betreffend;
vom  6.  März  1868.

In  Folge  einer  Vereinbarung  mit  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  sind  die  nachstehend

bezeichneten  Hamburgischen  Gebietstheile:
die  Dorfschaft  Geesthacht,  das  Städtchen  Bergedorf  mit  dem  nördlich  von  der  Brook—
wetterung  und  dem  alten  Eisenbahndamme  belegenen  Theile  des  städtischen  Ackerlands
und  demjenigen  Theile  von  Billwärder  an  der  Bille,  welcher  im  Norden  des  Ham—
burg-Bergedorfer  Eisenbahndammes  zwischen  diesem  und  der  Bille  einerseits  und
andererseits  zwischen  Bergedorf  und  der  Hamburgischen  Accise-Linie  oberhalb  der  blauen
Brücke  belegen  ist,

vom  11.  vorigen  Monats  ab  dem  Zollvereine  angeschlossen  worden.  Nachdem  die  Einrichtung

der  Zollverwaltung  in  diesen  Gebietstheilen,  sowie  die  Revision  der  nachsteuerpflichtigen  Waaren

beendigt  ist,  tritt  nunmehr  der  vertragsmäßige  freie  Verkehr  zwischen  dem  Gesammtzollvereine

und  den  gedachten  Gebietstheilen  ein.

Von  den  einer  inneren  indirecten  Steuer  unterliegenden  Gegenständen:  Branntwein,  Bier
und  Tabak,  tritt  vor  der  Hand  nur  der  Tabak  in  den  freien  Verkehr  zwischen  den  übrigen,
zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Zollvereinsstaaten  und  Gebietstheilen  einerseits  und  den
angeschlossenen  Hamburgischen  Gebietstheilen  andererseits.  Hingegen  gelangen,  da  die  Besteuerung
  des  Branntweins  und  Bieres  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Preußen  und  den
übrigen  betheiligten  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  für  die  angeschlossenen  Hamburgischen
Gebietstheile  noch  nicht  angeordnet  ist,  von  dem  aus  diesen  Gebietstheilen  übergehenden  Branntweine
  und  Biere  die  bestehenden  Uebergangsabgaben  zur  Erhebung,  während  bei  der  Ueberfuhr
dahin  die  Erstattung  der  Steuer  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  stattfindet.

Dieß  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  6.  März  1868.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Friesen.
Schäfer.