Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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g  41.

Zustellungen  erfolgen  durch  die  Post  nach  den  Vorschriften  der
Zivilprozeßordnung.  Zustellungen  an  Behörden  können  durch  V
legung  der  Urschrift  des  zuzustellenden  Schriftstücks  erfolgen.

8  42.

Auf  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  durch
das  Amtsgericht  finden  die  Vorschriften  der  Zivilprozehordnung=  über
die  Beweisaufnahme  entsprechende  Anwendung  Ueber  die  Rechtmäßigkeit
  der  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  Gutachtens  oder
der  Eidesleistung  entscheidet  stets  das  Amtsgericht,  vor  dem  die
Vernehmung  erfolgt.

§  43.

Zeugen  und  Sachverständige  haben  Anspruch  auf  Gebühren

gemäß  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige.
*  44.

Stirbt  ein  Steuerpflichtiger  während  des  Laufes  einer  Rechtsmittelfrist,
  bevor  er  ein  Rechtemittel  eingelegt  hatte,  so  ist  der  betreffende
  Bescheid  den  Erben  von  neuem  zuzustellen.

Die  Rechtsmittelfrist  läuft  von  der  neuen  Zustellung.  Jeder
Erbe  kann  das  Rechtsmittel  einlegen.  Die  Entscheidung  wirkt  abgesehen
  von  der  Kostenpflicht  für  und  gegen  alle.

Im  übrigen  befindet  die  mit  der  Sache  befaßte  Behörde,  in
welcher  Weise  auf  den  Tod  des  Steuerpflichtigen  Rücksicht  zu
nehmen  ist.

Ist  der  Beschwerdebescheib  ohne  Kenntnis  des  Todes  des
Steuerpflichtigen  ergangen,  so  sind  die  Gebühren  so  zu  berechnen,
wie  wenn  der  Steuerpflichtige  am  Todestage  seinen  Antrag  dem
Beschwerdebescheid  entsprechend  ermäßigt  oder  die  Beschwerde  zurückgenommen
  hätte.

§  45.
Die  Vorschriften  des  §  44  finden  entsprechende  Anwendung,

wenn  der  Steuerpflichtige  geschäftsunfähig  oder  das  Konkursverfahren
  über  sein  Vermögen  eröffnet  wird.