Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abhülfe

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512

1310

1311

1314

1351

2050

2051

Abhüllfe.
Miete.
Die  Kündigung  des  Mietverhältnisses

ist  erst  zulässig,  wenn  der  Vermieter

eine  ihm  von  dem  Mieter  bestimmte
angemessene  Frist  hat  verstreichen
lassen,  ohne  A.  zu  schaffen.  543,  5.15.
Abkömmling.
Ehe.
Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden

zwischen  Personen,  von  denen  die
eine  mit  Eltern,  Voreltern  oder  A.

der  anderen  Geschlechtsgemeinschaft
gepflogen  hat.

Verwandtschaft  besteht  auch  zwischen
einem  unehelichen  Kinde  und  dessen
A.  einerseits  und  dem  Vater  und  dessen
Verwandten  andererseits.

Solange  das  durch  die  Annahme  an
Kindesstatt  begründete  Rechtsverhältnis

  besteht,  darf  der  Annehmende
mit  dem  Angenommenen  oder  dessen

A.  eine  Ehe  nicht  eingehen.

Eingehung  einer  Ehe  durch  den  überlebenden
  Ehegatten,  wenn  im  Falle
fortgesetzter  Gütergemeinschaft  ein  anteilsberechtigter
  A.  minderjährig  oder

bevormundet  ist,  s.  Güterrecht  1493.

s.  Verwandtschaft  1609.

Erbe.
Verpflichtung  der  A.,  dasjenige,  was
sie  von  dem  Erblasser  bei  dessen  Lebzeiten

  als  Ausstatlung  erhalten  haben,

bei  der  Auseinandersetzung  untereinander
  zur  Ausgleichung  zu  bringen.
2051,  2052,  2057.

Fällt  ein  A.,  der  als  Erbe  zur  Ausgleichung
  verpflichtet  sein  würde,  vor
oder  nach  dem  Erbfall  weg,  so  ist
wegen  der  ihm  gemachten  Zuwendungen
der  an  seine  Stelle  tretende  A.  zur
Ausgleichung  verpflichtet.

Hat  der  Erblasser  für  einen  wegfallenden
  A.  einen  Ersatzerben  eingesetzt,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  dieser  nicht  mehr  erhalten  soll,

9

8

Abkömmling

als  der  A.  unter  Berücksichtigung  der
Ausgleichungspflicht  erhalten  würde.
2052.  2057.

2053  Zuwendungen:

2051

1924

 

1
.

 

1925

1926

a)  an  einen  entfernteren  A.  vor  dem
Wegfalle  des  ihn  von  der  Erbfolge
  ausschließenden  näheren  A.

b)  an  einen  an  die  Stelle  eines  A.
als  Ersatzerbe  tretenden  A.

I)  an  einen  A.,  bevor  er  die  rechtliche
Stellung  eines  solchen  erlangt  hat

sind  nicht  zur  Ausgleichung  zu  bringen,

es  sei  denn,  daß  der  Erblasser  bei
der  Zuwendung  die  Ausgleichung

angeordnet  hat.  2057.

Zuwendungen  an  einen  A.,  der  nur

von  einem  der  Ehegatten  abstammt,

gelten  als  von  diesem  gemacht.

Erbfolge.

Gesetzliche  Erben  der  ersten  Ordnung

sind  die  A.  des  Erblassers.

Ein  zur  Zeit  des  Erbfalls  lebender
A.  schließt  die  durch  ihn  mit  dem
Erblasser  verwandten  A.  von  der
Erbfolge  aus.

An  die  Stelle  eines  zur  Zeit  des
Erbfalls  nicht  mehr  lebenden  A.  treten
die  durch  ihn  mit  dem  Erblasser  verwandten
  A.  (Erbfolge  nach  Stämmen).

Kinder  erben  zu  gleichen  Teilen.
Gesetzliche  Erben  der  zweiten  Ordnung
sind  die  Eltern  des  Erblassers  und
deren  A.

Bei  der  Erbfolge  treten  an  die
Stelle  eines  Verstorbenen  dessen  A.
1926,  1928,  1929.

Sind  A.  nicht  vorhanden,  so  erbt
der  überlebende  Teil  allein.  1926.
Gesetzliche  Erben  der  dritten  Ordnung
sind  die  Großeltern  des  Erblassers
und  deren  A.

Soweit  A.  an  die  Stelle  ihrer
Eltern  oder  ihrer  Voreltern  treten,
finden  die  für  die  Beerbung  in  der
ersten  Ordnung  geltenden  Vorschriften
Anwendung.