Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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gut  verschlossenen  Blechgefäße  stehen;  das  letztere  ist  seinerseits  noch  in  einer  Kiste
mit  Holzwolle,  Hen,  Stroh  oder  Watte  zu  verpacken.  Es  empfiehlt  sich,  nur  frisch
angelegte  Agarkulturen  zu  versenden.

Material,  welches  lebende  Krankheitserreger  dieser  Art  enthält  oder  zu  enthalten
  verdächtig  erscheint,  ist  so  zu  verpacken,  daß  eine  Verschleppung  des  Krankheitskeims
  tunlichst  ausgeschlossen  wird.  Zur  Aufnahme  des  Materials  sind  besonders
  geeignet  starkwandige  Pulvergläser  mit  eingeschliffenem  Glasstöpsel  und  weitem
Halse,  oder  in  deren  Ermangelung  Gläser  mit  glattem  zylindrischen  Halse,  zu  deren
Verschluß  gut  passende,  frisch  ausgekochte  Korke  zu  verwenden  sind.  Nach  der  Aufnahme
  des  Materials  sind  die  Gläser  sicher  zu  verschließen,  der  Sidpsel  ist  mit
Pergamentpapier  oder  dergleichen  zu  überbinden;  auch  ist  an  jedem  Glase  ein  Zettel
fest  aufzukleben  oder  sicher  anzubinden,  der  genaue  Angaben  über  den  Inhalt  enthält.
  Zum  Verpacken  dürfen  nur  feste  Kisten  —  keine  Zigarrenkisten,  Pappschachteln
und  dergleichen  —  benutzt  werden.  Die  Gläser  und  sonstigen  Behälter  sind  in  den
Kisten  mittels  Holzwolle,  Heu,  Stroh,  Watte  und  dergleichen  so  zu  verpacken,  daß
sie  unbe  glig  liegen  und  nicht  aneinanderstoßen.

Vorschriften  über  die  Entnahme  choleraverdächtiger  Untersuchungsobjekte
behufs  baberiolnossher  Feststellung  der  Cholera  und  über  die  Versendung  des
latssuals  an  eine  Untersuchungsstelle  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht
erũhrt.

Die  Sendungen  (Abs.  1  und  2)  müssen  mit  starkem  Bindfaden  umschnürt,
versicgelt  und  mit  der  deutlich  geschriebenen  Adresse  sowie  mit  dem  Vermerke

„Vorsicht“  versehen  werden.  Bei  Beförderungen  durch  die  Post  sind  die  Sendungen
als  „dringendes  Paket“  aufzugeben  und  den  Empfängern  telegraphisch  anzukündigen.
Bei  Versendung  lebender  Kulturen  hat  der  Empfänger  dem  Absender  den  Empfang
der  Sendung  sofort  mitzuteilen.

86.

Die  Versendung  von  lebenden  Kulturen  der  im  8  2  Abs.  1  bezeichneten
Krankheitserreger  hat  in  wasserdicht  verschlossenen  Glasröhren  zu  erfolgen.  Diese
Nöhren  sind  entweder  in  angepaßten  Hülsen  oder,  mit  einer  weichen  Hülle  (Holzwollc,
  Watte  und  dergleichen)  umgeben,  derart  in  festen  Kästen  zu  verpacken,  daß
sie  unbeweglich  liegen  und  nicht  aneinanderstoßen.  Der  Empfänger  hat  dem  Absender
  den  Empfang  der  Sendung  sofort  mitzuteilen.

aterial,  welches  lebende  Krankheitserreger  dieser  Art  enthält  oder  zu  enthalten
  verdächtig  erscheint,  ist  so  zu  verpacken,  daß  eine  Verschleppung  des  Krankheitskeims
  ausgeschlossen  wird.

Die  Sendungen  (Abs.  1  und  2)  müssen  fest  verschlossen  und  mit  deutlicher
Adresse  sowie  mit  dem  Vermerke  „Vorsicht“  versehen  werden.