Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

 

eseh  und  Verorhunngshurt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  13.

München,  den  31.  März  1914.

 

 

 

 

Inhalt:

Gesetz  vom  31.  März  1914  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1914  und  1915.  —  Be—
kanntmachung  vom  5  März  1914,  die  Unfallfürsorge  für  Gefangene  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom
25.  März  1914,  den  K.  B.  Prüfungsausschuß  für  den  höheren  Baudienst  betreffend.

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Gesetz  über  den  vorläufigen  Vollzug  des  Budgets  für  die  Jahre  1914  und  1915.

Ludwig  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
tferzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  in  Bezug  auf  die  vorläufige
  Bestreitung  der  Ausgaben  des  Staates  und  ihre  Deckung  im  II.  Vierteljahr  1914

beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
Art.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  bis  zur  endgültigen  Festsetzung  des  Budgets
der  Jahre  1914  und  1915  die  zur  Fortführung  des  Staatshaushalts  notwendigen  ordentlichen
  Ausgaben  bis  zur  Höhe  der  Willigungen  des  Budgets  der  Jahre  1912  und  1913

nach  Bedarf  bestreiten  zu  lassen.
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