eseh und Verorhunngshurt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 13.
München, den 31. März 1914.
Inhalt:
Gesetz vom 31. März 1914 über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1914 und 1915. — Be—
kanntmachung vom 5 März 1914, die Unfallfürsorge für Gefangene betreffend. — Bekanntmachung vom
25. März 1914, den K. B. Prüfungsausschuß für den höheren Baudienst betreffend.
—ursss!
Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1914 und 1915.
Ludwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
tferzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrats mit Beirat und Zustimmung
der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten in Bezug auf die vorläufige
Bestreitung der Ausgaben des Staates und ihre Deckung im II. Vierteljahr 1914
beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, bis zur endgültigen Festsetzung des Budgets
der Jahre 1914 und 1915 die zur Fortführung des Staatshaushalts notwendigen ordentlichen
Ausgaben bis zur Höhe der Willigungen des Budgets der Jahre 1912 und 1913
nach Bedarf bestreiten zu lassen.
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