Full text : Modernes Fürstenrecht

66  8  4.  Die  reichsrechtliche  Anerkennung  der  Unentziehbarkeit.

bedeutet,  also  auch  Statutarrecht  und  insbesondere  auch  adeliges
  Hausrecht.

Warum  sind  dann  aber  in  $5  desselben  Gesetzes  —  wir
zitierten  ihn  oben  —  die  Hausverfassungen  neben  den  Landesgesetzen
  besonders  hervorgehoben?  Wollte  damit  nicht  gesagt
  sein,  daß  sie  zu  den  Landesgesetzen  im  Sinne  dieser
Gesetzgebungen  nicht  gehören,  daß  sie  einer  davon  verschiedenen
  Rechtsquelle  entspringen?

Daß  dies  die  Absicht  der  Gesetzgeber  war,  ergeben  nun
eben  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und:
seiner  Nebengesetze.

II.  Die  grundlegenden  Bestimmungen  sind  die  des  Einführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.  In  ihm  begegnen
  uns  folgende  beiden  Vorschriften:

Art.  57  bemerkt  hinsichtlich  der  regierenden  Häuser:  „In
Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
  Familien...  .  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  besondere  Vorschriften
  der  Hausverfassungen  oder  der  Landesgesetzeabweichende-Bestimmungen
  enthalten“  und  Art.58  sagt  bezüglich  des  standesherrlichen
  Adels:  „In  Ansehung  der  Familienverhältnisse  und  der
Güter  derjenigen  Häuser,  welche  vormals  reichsständisch  gewesen
  und  seit  1806  mittelbar  geworden  sind  oder  welche
diesen  Häusern...  durch  Beschluß  der  vormaligen  deutschen
Bundesversammlung  oder  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  durch  Landesgesetz  gleichgestellt  worden
sind,  bleiben  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  und  nach
Mafsgabe  der  Landesgesetze  die  Vorschriften  der  Hausverfassungen
  unberührt.“

Hier  fällt  sofort  die  verschiedene  Stellung  in  die  Augen,
welche  den  Hausverfassungen  in  beiden  Paragraphen  den
Landesgesetzen  gegenüber  eingeräumt  wird.

Der  Unterschied  ist  ein  dreifacher:

1.  werden  in  Art.  57  die  Hausverfassungen  zuerst  und
dann  erst  die  Landesgesetze  genannt,  in  Art.  58  dagegen  die
Landesgesetze  in  der  Wortfolge  den  Hausverfassungen  vorangestellt;


2.  werden  die  abweichenden  Bestimmungen  der  Haus-