66 8 4. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit.
bedeutet, also auch Statutarrecht und insbesondere auch adeliges
Hausrecht.
Warum sind dann aber in $5 desselben Gesetzes — wir
zitierten ihn oben — die Hausverfassungen neben den Landesgesetzen
besonders hervorgehoben? Wollte damit nicht gesagt
sein, daß sie zu den Landesgesetzen im Sinne dieser
Gesetzgebungen nicht gehören, daß sie einer davon verschiedenen
Rechtsquelle entspringen?
Daß dies die Absicht der Gesetzgeber war, ergeben nun
eben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und:
seiner Nebengesetze.
II. Die grundlegenden Bestimmungen sind die des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch. In ihm begegnen
uns folgende beiden Vorschriften:
Art. 57 bemerkt hinsichtlich der regierenden Häuser: „In
Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen
Familien... . finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vorschriften
der Hausverfassungen oder der Landesgesetzeabweichende-Bestimmungen
enthalten“ und Art.58 sagt bezüglich des standesherrlichen
Adels: „In Ansehung der Familienverhältnisse und der
Güter derjenigen Häuser, welche vormals reichsständisch gewesen
und seit 1806 mittelbar geworden sind oder welche
diesen Häusern... durch Beschluß der vormaligen deutschen
Bundesversammlung oder vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuches durch Landesgesetz gleichgestellt worden
sind, bleiben die Vorschriften der Landesgesetze und nach
Mafsgabe der Landesgesetze die Vorschriften der Hausverfassungen
unberührt.“
Hier fällt sofort die verschiedene Stellung in die Augen,
welche den Hausverfassungen in beiden Paragraphen den
Landesgesetzen gegenüber eingeräumt wird.
Der Unterschied ist ein dreifacher:
1. werden in Art. 57 die Hausverfassungen zuerst und
dann erst die Landesgesetze genannt, in Art. 58 dagegen die
Landesgesetze in der Wortfolge den Hausverfassungen vorangestellt;
2. werden die abweichenden Bestimmungen der Haus-