Volltext : Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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1.  Am  15.  Tage  nach  Schluß  der  Jagdzeit  für  eine  Wildart,  insbesondere
am  15.  und  31.  Jannar,  15.  Februar  und  15.  März,  ist  jedes  Kühlhaus,  in
welchem  Wild  der  betr.  Art  zum  Zweck  des  Vertriebes  fernerhin  aufbewahrt
werden  soll,  einer  Revision  zu  unterziehen  und  das  darin  vorhandene,  der
Schonung  unterliegende  und  zum  Vertriebe  bestimmte  Wild,  soweit  es  nicht
schon  vorher  geschehen,  mit  Ohrmarke  bzw.  Plombe  zu  versehen.

2.  Wenn  nach  diesem  Zeitpunkt  weiteres  zum  Vertriebe  bestimmtes  Wild
der  betr.  Art  dem  Kühlhause  zugeführt  werden  soll,  so  ist  der  Polizeibehörde
davon  Anzeige  zu  machen  und  der  Nachweis  über  die  Herkunft  dieses  Wildes
zu  erbringen;  diesen  Stücken  ist  dann  sofort  die  vorgeschriebene  Marke  bzw.
Plombe  anzulegen.

3.  Der  Polizeibehörde  liegt  die  Kontrolle  ob,  daß  in  den  Kühlhäusern
keinerlei  zum  Vertriebe  bestimmtes  Wild  aufbewahrt  wird,  das  nach  Ablauf
des  15.  Tages  der  Schonzeit  noch  nicht  mit  Marke  oder  Plombe  versehen  ist;
sie  hat  die  ordnungsmäßige  Führung  des  vorgeschriebenen  Lagerbuches  zu  überwachen.


4.  Bei  denjenigen  mit  Ohrmarke  oder  Plombe  versehenen  Stücken,  die  zur
Versendung  nach  außerhalb  gelangen,  ist  in  dem  Buche  auch  die  Ausstellung  des
Ursprungsscheines  zu  vermerken.

5.  Die  Ohrmarken  und  Plomben  sind  von  der  Polizeibehörde  ohne  besonderes
  Entgelt  zu  liefern,  bis  zu  ihrer  Ausantwortung  aber  in  sicherem  Gewahrsam
  zu  halten;  die  Heranschaffung  des  Wildes  von  dem  Aufbewahrungsorte
  zu  der  Stelle,  wo  die  Kennzeichnung  durch  den  Aufsichtsbeamten  erfolgt
und  erfolgen  kann,  liegt  dem  Kühlhausinhaber  ob.

6.  Die  für  Anbringung  der  Marken  zu  zahlenden  Gebühren,  und  zwar
für  jede  Ohrmarke  bei  Hasen  0,15  Mark,  bei  größerem  Wild  0,20  Mark  und
für  jede  Plombe  0,05  Mark,  fließen  der  Polizeikasse  zu.  Den  ausführenden
Beamten  darf  für  die  Kontrolle  irgend  eine  besondere  Entschädigung  nicht  zugestanden
  werden.

Der  Beauftragte  der  Polizeibehörde  hat  nach  jeder  Anbringung  von  Ohrmarken
  oder  Plomben  eine  Niederschrift  über  die  Zahl  und  Nummern  oder  Bezeichnung
  der  verwendeten  Marken  oder  Plomben  zu  fertigen,  die  von  dem
Kühlhausinhaber  oder  seinem  Vertreter  durch  Unterschrift  anzuerkennen  ist.
Auf  Grund  dieser  Anerkenntnisse  werden  die  Gebühren  von  der  Polizeiverwaltung
  eingezogen.

Liegnitz  den  11.  Januar  1905.
Der  Regierungspräsident.

10.  Polizeiverordnung,  betr.  Versendung  von  Wild  aus  Kühlhäusern
während  der  Schonzeit,  vom  11.  Januar  1905.  (Amtsbl.  S.  16.)

Auf  Grund  der  §§  6,  12  und  15  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
vom  11.  März  1850  (Ges.=S.  Seite  265),  §§  137,  139  fg.  des  Landesverwaltungsgesetzes
  vom  30.  Juli  1883  (Ges.=S.  Seite  195)  und  §  9  Absatz  2
des  Wildschongesetzes  vom  14.  Juli  1904  (Ges.=S.  Seite  159)  wird   für   den
Umfang  des  Regierungsbezirks  mit  Zustimmung  des  Bezirksausschusses  folgende
Polizeiverordnung  erlassen:

§  1.  Elch=,  Rot=,  Dam=,  Rehwild  oder  Hasen,  die  vom  Beginn  des
15.  Tages  der  für  die  betreffende  Wildart  festgesetzten  Schonzeit  bis  zu  deren

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