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1. Am 15. Tage nach Schluß der Jagdzeit für eine Wildart, insbesondere
am 15. und 31. Jannar, 15. Februar und 15. März, ist jedes Kühlhaus, in
welchem Wild der betr. Art zum Zweck des Vertriebes fernerhin aufbewahrt
werden soll, einer Revision zu unterziehen und das darin vorhandene, der
Schonung unterliegende und zum Vertriebe bestimmte Wild, soweit es nicht
schon vorher geschehen, mit Ohrmarke bzw. Plombe zu versehen.
2. Wenn nach diesem Zeitpunkt weiteres zum Vertriebe bestimmtes Wild
der betr. Art dem Kühlhause zugeführt werden soll, so ist der Polizeibehörde
davon Anzeige zu machen und der Nachweis über die Herkunft dieses Wildes
zu erbringen; diesen Stücken ist dann sofort die vorgeschriebene Marke bzw.
Plombe anzulegen.
3. Der Polizeibehörde liegt die Kontrolle ob, daß in den Kühlhäusern
keinerlei zum Vertriebe bestimmtes Wild aufbewahrt wird, das nach Ablauf
des 15. Tages der Schonzeit noch nicht mit Marke oder Plombe versehen ist;
sie hat die ordnungsmäßige Führung des vorgeschriebenen Lagerbuches zu überwachen.
4. Bei denjenigen mit Ohrmarke oder Plombe versehenen Stücken, die zur
Versendung nach außerhalb gelangen, ist in dem Buche auch die Ausstellung des
Ursprungsscheines zu vermerken.
5. Die Ohrmarken und Plomben sind von der Polizeibehörde ohne besonderes
Entgelt zu liefern, bis zu ihrer Ausantwortung aber in sicherem Gewahrsam
zu halten; die Heranschaffung des Wildes von dem Aufbewahrungsorte
zu der Stelle, wo die Kennzeichnung durch den Aufsichtsbeamten erfolgt
und erfolgen kann, liegt dem Kühlhausinhaber ob.
6. Die für Anbringung der Marken zu zahlenden Gebühren, und zwar
für jede Ohrmarke bei Hasen 0,15 Mark, bei größerem Wild 0,20 Mark und
für jede Plombe 0,05 Mark, fließen der Polizeikasse zu. Den ausführenden
Beamten darf für die Kontrolle irgend eine besondere Entschädigung nicht zugestanden
werden.
Der Beauftragte der Polizeibehörde hat nach jeder Anbringung von Ohrmarken
oder Plomben eine Niederschrift über die Zahl und Nummern oder Bezeichnung
der verwendeten Marken oder Plomben zu fertigen, die von dem
Kühlhausinhaber oder seinem Vertreter durch Unterschrift anzuerkennen ist.
Auf Grund dieser Anerkenntnisse werden die Gebühren von der Polizeiverwaltung
eingezogen.
Liegnitz den 11. Januar 1905.
Der Regierungspräsident.
10. Polizeiverordnung, betr. Versendung von Wild aus Kühlhäusern
während der Schonzeit, vom 11. Januar 1905. (Amtsbl. S. 16.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.=S. Seite 265), §§ 137, 139 fg. des Landesverwaltungsgesetzes
vom 30. Juli 1883 (Ges.=S. Seite 195) und § 9 Absatz 2
des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 (Ges.=S. Seite 159) wird für den
Umfang des Regierungsbezirks mit Zustimmung des Bezirksausschusses folgende
Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Elch=, Rot=, Dam=, Rehwild oder Hasen, die vom Beginn des
15. Tages der für die betreffende Wildart festgesetzten Schonzeit bis zu deren
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