Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

(Theilungen.)  l.  kr.
von  10,  ooo  fl.  bis  50,0oofl.  1  Procent.
von  jedem  weiteren  loo  fl.  .  1  —

:)  Für  die  Prüfung  und  Solemmistru  ĩrung  der  Eventua
und  Real-Theilungen,  Vermögens-Uebergaben  und  der
diesen  gleichkommenden  iscite  der  Exemten  erster
Classe  6  bis  5o  —
Bei  einem  Vermögen  von  50%%  F.  ist  inmer  der

hoͤchste  Betrag  anzusetzen.
Titel-Annahme,  fuͤr  die  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  von
einem  fremden  Souvergin  einem  ireis  Staats-Bürger

  verliehenen  Titlls  25  bis  50  —
Todte  Hand,  fuͤr  Dispensation  der  tobten  Hand  vom  Ver—

bote  des  Güter-Erwerbe  .  Nichts.
Trauerblasen,  fuͤr  die  Erlaubniß  hiezu,  i  im  Allgemeinen.  2  30

Trauung,  fuͤr  die  Erlaubniß:
1)  zu  Vornahme  derselben  in  einem  Privathause,  mit
Ausnahme  des  Falls  einer  chweren  Krankheit

  .  40  —
2)  zu  Vornahme  verselben  außerhalb  des  Geburts—  oder

Wohnorts,  zu  welchem  eines  der  Verlobten  gehört  20  —
3)  zur  Trauung  in  der  geschlossenen  Zeit.  .  ...  5  bio  —

4)  desgleichen,  während  der  Trauerzeit,  und  zwar:
a)  vor  der  zurückgelegten  achtzehnten  Woche,

bei  Wittdben  ....  10  bis  30  —

bei  Wittwen  .  ..  15  bis  10  —

b)  von  der  achtzehnten  **v7  zur  sechoundzwanzi  gsten

Wochee  5  bis  o  —