Militärwesen. 617
lungstage und Aushebungsstationen erhalten haben, die in den Vorstellungslisten
bis E verzeichneten Mannschaften zu beordern. (8 98, Nr. 1 a. a. O.)
c) Vor die Marine-Ersatzkommission.
8 12. Die Civilvorsitzenden der Kreis-Ersatzkommission haben sämmtliche
in Liste K einzutragende Militärpflichtige in derselben Weise zu beordern, wie
dies hinsichtlich des Kreis-Ersatzgeschäfts (§ 10) vorgeschrieben ist. (§ 115 d.
abgeänderten Militär-Ersatzinstr., Minist.-Bl., S. 210.)
9) Strase für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Skammrolle, bzw. für unterlassene
Gestellung zu den UMusterungs- oder Aushebungsterminen.
8 13:
1) Militärpflichtige, welche die im § 59 vorgeschriebenen An= und Abmeldungen
zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der
mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldstrafe bis
zu 10 Thlr. belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu
substituiren ist.
2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der 88 71. 98 u. 115
erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder Aushebung vor die
Kreis-, Departements= oder Marine-Ersatzkommission des Bezirks, in
welchem sie nach § 20 gestellungspflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten,
oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs= oder Aushebungslokale
nicht anwesend sind, werden auf den Antrag des Civilvorsitzenden der
Kreis-, bzw. Departements-(Marine-) Ersatzkommission mit einer Geldstrafe
bis zu 10 Thlru. belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe
zu substituiren ist.
3) Unabhängig von den vorstehend ad 1 u. 2 gedachten Strafen werden die
Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, oder
sich nicht vor die Ersatzbehörden stellen, durch die in den nachstehenden
88 177—179 enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung
lediglich die Ersatzbehörden zu entscheiden haben. (8 176 d. Ers.-Instr.
vom 26. März 1868.)
10) JFolgen der unterkassenen Anmeldung zur Htammrolle, bzw. der unterlassenen Gestellung
zu den Musterungs- oder Aushebungsterminen. «
8 14:
1) Militärpflichtige, welche die vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres
Namens in die Stammrolle unterlassen haben, können je nach dem Grade
der Fahrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung
zuzuschreiben ist, unter Verlust
a) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,
b) des aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung
bzw. Befreiung vom Militärdienst
vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der
Aufforderung, sich zur Musterung bzw. Aushebung zu stellen, keine Folge
leisten, verlieren
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,
b) den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung
bzw. Befreiung vom Militärdienst.
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines