Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Militärwesen.  617

lungstage  und  Aushebungsstationen  erhalten  haben,  die  in  den  Vorstellungslisten
bis  E  verzeichneten  Mannschaften  zu  beordern.  (8  98,  Nr.  1  a.  a.  O.)
c)  Vor  die  Marine-Ersatzkommission.

8  12.  Die  Civilvorsitzenden  der  Kreis-Ersatzkommission  haben  sämmtliche
in  Liste  K  einzutragende  Militärpflichtige  in  derselben  Weise  zu  beordern,  wie
dies  hinsichtlich  des  Kreis-Ersatzgeschäfts  (§  10)  vorgeschrieben  ist.  (§  115  d.
abgeänderten  Militär-Ersatzinstr.,  Minist.-Bl.,  S.  210.)

9)  Strase  für  unterlassene  Meldung  zur  Berichtigung  der  Skammrolle,  bzw.  für  unterlassene
Gestellung  zu  den  UMusterungs-  oder  Aushebungsterminen.
8  13:

1)  Militärpflichtige,  welche  die  im  §  59  vorgeschriebenen  An=  und  Abmeldungen
zur  Berichtigung  der  Stammrollen  unterlassen,  werden  auf  den  Antrag  der
mit  Führung  der  Stammrolle  beauftragten  Behörden  mit  Geldstrafe  bis
zu  10  Thlr.  belegt,  welcher  im  Falle  des  Unvermögens  Gefängnißstrafe  zu
substituiren  ist.

2)  Militärpflichtige,  welche  der  nach  den  Vorschriften  der  88  71.  98  u.  115
erlassenen  Aufforderung:  sich  zur  Musterung  oder  Aushebung  vor  die
Kreis-,  Departements=  oder  Marine-Ersatzkommission  des  Bezirks,  in
welchem  sie  nach  §  20  gestellungspflichtig  sind,  zu  stellen,  keine  Folge  leisten,
oder  bei  Aufrufung  ihrer  Namen  im  Musterungs=  oder  Aushebungslokale
nicht  anwesend  sind,  werden  auf  den  Antrag  des  Civilvorsitzenden  der
Kreis-,  bzw.  Departements-(Marine-)  Ersatzkommission  mit  einer  Geldstrafe
  bis  zu  10  Thlru.  belegt,  welcher  im  Falle  des  Unvermögens  Gefängnißstrafe
  zu  substituiren  ist.

3)  Unabhängig  von  den  vorstehend  ad  1  u.  2  gedachten  Strafen  werden  die
Militärpflichtigen,  welche  die  Anmeldung  zur  Stammrolle  unterlassen,  oder
sich  nicht  vor  die  Ersatzbehörden  stellen,  durch  die  in  den  nachstehenden
88  177—179  enthaltenen  Bestimmungen  betroffen,  über  deren  Anwendung
lediglich  die  Ersatzbehörden  zu  entscheiden  haben.  (8  176  d.  Ers.-Instr.
vom  26.  März  1868.)

10)  JFolgen  der  unterkassenen  Anmeldung  zur  Htammrolle,  bzw.  der  unterlassenen  Gestellung
zu  den  Musterungs-  oder  Aushebungsterminen.  «
8  14:

1)  Militärpflichtige,  welche  die  vorgeschriebene  Meldung  zur  Eintragung  ihres
Namens  in  die  Stammrolle  unterlassen  haben,  können  je  nach  dem  Grade
der  Fahrlässigkeit  oder  Absichtlichkeit,  welcher  die  unterlassene  Anmeldung
zuzuschreiben  ist,  unter  Verlust

a)  der  Berechtigung,  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen,
b)  des  aus  etwaigen  Reklamationsgründen  erwachsenden  Anspruchs  auf  Zurückstellung
  bzw.  Befreiung  vom  Militärdienst
vorzugsweise  zum  Militärdienst  herangezogen  werden.

2)  Militärpflichtige,  welche  ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  der
Aufforderung,  sich  zur  Musterung  bzw.  Aushebung  zu  stellen,  keine  Folge
leisten,  verlieren

a)  die  Berechtigung,  an  der  Loosung  Theil  zu  nehmen,
b)  den  aus  etwaigen  Reklamationsgründen  erwachsenden  Anspruch  auf  Zurückstellung
  bzw.  Befreiung  vom  Militärdienst.
Wer  ohne  einen  genügenden  Entschuldigungsgrund  bei  Aufrufung  seines