566 Das Seekriegsrecht.
In Bürgerkriegen und bei Aufständen kann es zweifelhaft werden,
ob eine Regierung besteht, welcher- die Ermächligung zuzuerkennen ist,
Kaperbriefe auszugeben; und der Streit wird sich wesentlich um diese
Thatsache und die Handlungen des betreffenden Schiffes drehen.
Es mögen hier zwei der bezeichnendsten Fälle der Neuzeit angeführ!
werden, der des „Vigilante“ und der des „Huascar“. Während des
letzten Carlistischen Bürgerkrieges brach 1873 im Süden Spaniens ein
republicanischer Aufstand aus, dessen Führer sich einer Reihe von Kriegs.
schiffen in Carthagena bemächtigten. Der Minister des Auswärtigen,
Salmeron, theilte am 20. Juli dem diplomatischen Corps mit, daß die
Mannschaften dieser Schiffe als Seeräuber zu betrachten seien, wenn sie
innerhalb oder außerhalb der Spanischen Seegerichtsbarkeit von Spanischen
oder fremden Kriegsschissen angetrossen würden, und daß die Befehlshaber
der letzteren ermächtigt seien, die besagten Schiffe anzuhalten, sowie die
Mannschaften nach den Bestimmungen der für die Spanische Flotte
geltenden Vorschriften zu richten. Die Regierung behalte sich vor, die
Schiffe dann auf diplomatischem Wege zurückzuerhalten. In dem an.
liegenden Bericht des Marineministers war auf die schwierige Lage,
die beispiellose Empörung eines Theiles der Flotte und die Nothwendig.
keit, dem Unfug zu steuern, hingewiesen und bemerkt, daß jene Schiffe
unter dem politischen Deckmantel des Aufstandes Sceräuberei trieben,
keinerlei Bestallung von einer Regierung, noch gesetzmäßige Schiffspapiere
führten, auch nicht unter Befehl eines zur Vertretung der öffentlichen
Macht in entsprechender Weise befugten Befehlshabers stünden. Eine
Reihe von Staaten hatten Schisse in die Spanischen Gewässer gesandt,
um ihre Angehörigen während des Bürgerkrieges zu schützen, so auch
Dentschland drei, befehligt vom Capitän Werner, dem dabei überlassen
blieb, wic dies am besten zu thun sei.
Nun erschien eines der aufständischen Schiffe, „Vittoria“, vor
Alicante und forderte eine Contribution von 80,000 Douros. Der
Englische Consul in Valencia bat Werner, der auf dem „Friedrich Carl“
selbst am 19. Juli eingetroffen war, nach Alicante zu fahren, um dort
die Deutschen und Britischen Juleressen zu schützen, da das Englische
Kanonenboot vor Valencia unabkömmlich sei. Werner erklärte sich dazu
bereit, wenn der Englische Befehlshaber gleichmäßig Deulsche Interessen
schützen wolle. Dies wurde schriftlich zugesagt. Werner ging nach
Alicante, worauf die „Vittoria“, welche die Stadt mit Beschießung bedrohte,
abzog. Als Werner dann am 22. Juli nach Cartagena abgehen
wollte, war ihm das erwähnte Decret der Regierung schon übergeben.
Dort am 23. angekommen, fand er die „Viltoria“, und ihr Aviso „Vigilante“,
den sie der Centralregierung in Alicante weggenommen, lam heran mit der
Spanischen Flagge ohne Krone und einer rothen. Werner nöthigte diesen
anzulegen, nahm das Schiff und sandte es unter Deutschem Commando als
des Seeraubes verdächtig nach Gibraltar. Die Aufständischen in Cartagena
drohten gegen die dortigen Deutschen Unterthanen Repressalien zu üben,