Full text : Gemeindefinanzen. Erster Band. (1)

566  Das  Seekriegsrecht.

In  Bürgerkriegen  und  bei  Aufständen  kann  es  zweifelhaft  werden,
ob  eine  Regierung  besteht,  welcher-  die  Ermächligung  zuzuerkennen  ist,
Kaperbriefe  auszugeben;  und  der  Streit  wird  sich  wesentlich  um  diese
Thatsache  und  die  Handlungen  des  betreffenden  Schiffes  drehen.

Es  mögen  hier  zwei  der  bezeichnendsten  Fälle  der  Neuzeit  angeführ!
werden,  der  des  „Vigilante“  und  der  des  „Huascar“.  Während  des
letzten  Carlistischen  Bürgerkrieges  brach  1873  im  Süden  Spaniens  ein
republicanischer  Aufstand  aus,  dessen  Führer  sich  einer  Reihe  von  Kriegs.
schiffen  in  Carthagena  bemächtigten.  Der  Minister  des  Auswärtigen,
Salmeron,  theilte  am  20.  Juli  dem  diplomatischen  Corps  mit,  daß  die
Mannschaften  dieser  Schiffe  als  Seeräuber  zu  betrachten  seien,  wenn  sie
innerhalb  oder  außerhalb  der  Spanischen  Seegerichtsbarkeit  von  Spanischen
oder  fremden  Kriegsschissen  angetrossen  würden,  und  daß  die  Befehlshaber
der  letzteren  ermächtigt  seien,  die  besagten  Schiffe  anzuhalten,  sowie  die
Mannschaften  nach  den  Bestimmungen  der  für  die  Spanische  Flotte
geltenden  Vorschriften  zu  richten.  Die  Regierung  behalte  sich  vor,  die
Schiffe  dann  auf  diplomatischem  Wege  zurückzuerhalten.  In  dem  an.
liegenden  Bericht  des  Marineministers  war  auf  die  schwierige  Lage,
die  beispiellose  Empörung  eines  Theiles  der  Flotte  und  die  Nothwendig.
keit,  dem  Unfug  zu  steuern,  hingewiesen  und  bemerkt,  daß  jene  Schiffe
unter  dem  politischen  Deckmantel  des  Aufstandes  Sceräuberei  trieben,
keinerlei  Bestallung  von  einer  Regierung,  noch  gesetzmäßige  Schiffspapiere
führten,  auch  nicht  unter  Befehl  eines  zur  Vertretung  der  öffentlichen
Macht  in  entsprechender  Weise  befugten  Befehlshabers  stünden.  Eine
Reihe  von  Staaten  hatten  Schisse  in  die  Spanischen  Gewässer  gesandt,
um  ihre  Angehörigen  während  des  Bürgerkrieges  zu  schützen,  so  auch
Dentschland  drei,  befehligt  vom  Capitän  Werner,  dem  dabei  überlassen
blieb,  wic  dies  am  besten  zu  thun  sei.

Nun  erschien  eines  der  aufständischen  Schiffe,  „Vittoria“,  vor
Alicante  und  forderte  eine  Contribution  von  80,000  Douros.  Der
Englische  Consul  in  Valencia  bat  Werner,  der  auf  dem  „Friedrich  Carl“
selbst  am  19.  Juli  eingetroffen  war,  nach  Alicante  zu  fahren,  um  dort
die  Deutschen  und  Britischen  Juleressen  zu  schützen,  da  das  Englische
Kanonenboot  vor  Valencia  unabkömmlich  sei.  Werner  erklärte  sich  dazu
bereit,  wenn  der  Englische  Befehlshaber  gleichmäßig  Deulsche  Interessen
schützen  wolle.  Dies  wurde  schriftlich  zugesagt.  Werner  ging  nach
Alicante,  worauf  die  „Vittoria“,  welche  die  Stadt  mit  Beschießung  bedrohte,
  abzog.  Als  Werner  dann  am  22.  Juli  nach  Cartagena  abgehen
wollte,  war  ihm  das  erwähnte  Decret  der  Regierung  schon  übergeben.
Dort  am  23.  angekommen,  fand  er  die  „Viltoria“,  und  ihr  Aviso  „Vigilante“,
den  sie  der  Centralregierung  in  Alicante  weggenommen,  lam  heran  mit  der
Spanischen  Flagge  ohne  Krone  und  einer  rothen.  Werner  nöthigte  diesen
anzulegen,  nahm  das  Schiff  und  sandte  es  unter  Deutschem  Commando  als
des  Seeraubes  verdächtig  nach  Gibraltar.  Die  Aufständischen  in  Cartagena
drohten  gegen  die  dortigen  Deutschen  Unterthanen  Repressalien  zu  üben,