— 538 0 —
ordnungen nicht entgegen, welche das preussische Schul- und
Unterrichtswesen geregelt haben und regeln °°).
Es kommt hierbei nicht darauf an, was die Verfassung mit
diesen Artikeln hätte beabsichtigen können oder bei Anwendung
allgemeiner logischer und philosophischer Abstraktionen hätte
beabsichtigen müssen, sondern einzig und allein darauf, was sie
in concreto und thatsächlich beabsichtigt hat. Art. 5, 8 und 9
finden sich in Titel II der Verfassung, welcher von den Rechten
der Preussen handelt,
Artikel 5 lautet:
„Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen
und Formen, unter denen eine Beschränkung derselben, insbesondere
eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz geregelt“.
Allein nach der Absicht, welche mit diesem Artikel verbunden
war, bezieht sich derselbe lediglich auf gerichtliche Verhaftungen
und vorläufige Festnahmen als Mittel zur gerichtlichen Verhaftung,
bezieht sich indess nicht auf den Zwang, welchen die Verwaltungsbehörden
zur Durchführung ihrer Aufgaben allgemein anzuwenden
befugt sind). Den Schulzwang aufzuheben oder die Grenzen
desselben zu bestimmen oder die Unterrichtsgegenstände, in Ansehung
deren der Schulzwang stattfinden darf, zu normiren, oder
die Disciplinarbefugnisse der Aufsichtsbehörden gegenüber den
63) Der Rezensent meiner Schrift über das Verordnungsrecht in der
Kritischen Vierteljahrschrift 1885 Seite 134 Herr Dr. E. MAYER, gesteht mir
zu, dass, wie ich richtig bewiesen habe, weder in der Allgemeinheit noch insbesondere
in Art. 62 der von der herrschenden Lehre aufgestellte Satz ausgesprochen
sei: Rechtsregeln dürfen nur noch auf dem formellen Gesetzgebungswege
erlassen werden. Allein er wendet ein, dass die Verfassung diesen Satz
aus praktischen Gründen casuistisch in den Artikeln 5, 8 und 9 ausgeführt
habe und zwar in allen Konsequenzen. Ich habe der Beleuchtung dieses Gegenstandes
einen besonderen Aufsatz gewidmet, welcher im 4. Hefte der Hırrmschen
Annalen 1886 S. 311f. zum Abdrucke gelangt ist, und auf welchen ich
mich im Allgemeinen hier beziehe.
&) Siehe meinen Aufsatz in Hirth’s Annalen und insbesondere noch die
Ministerialrescripte vom 7. Juli, 14. August 1850, 20. Januar 1854 (Ministerialbl.
für die innere Verwaltung 1850. Seite 257, 299, 1854. S. 10; Erkenntniss
des Öberverwaltungsgerichts vom 16. März 1881 Entsch. Bd. VII S. 370, des
Obertribunals vom 25. März und 20. Juni 1870in Goltdammer’s Archiv Bd. XVII.
S. 286, 435; des Reichsgerichts vom 23. März 1880, Entscheidungen in Strafsachen
Band I, S. 33 und viele andere.)