Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  12.  113

als  40  000  Einwohnern,  in  denen  zur  Förderung  der  Revision  mehrere  Schätzungsbezirke
zu  bilden  sind,  ist  die  Regierungsfinanzkammer  ermächtigt,  hinsichtlich  der  Abordnung  eines
Kommissärs  und  der  Ernennung  der  Obertaxatoren  anderweitige  Verfügung  zu  treffen.

II  Bei  der  Ernennung  der  Obertaxatoren  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  zur
Bildung  des  Kompromißgerichts  (§  26  des  Gesetzes)  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  vertraute
Obertaxatoren  in  ausreichender  Anzahl  zur  Verfügung  stehen.

§  10.
(Zu  §  9  des  Gesetzes.)

1  Zur  Mieteinwertung  werden  für  jede  Mietsteuergemeinde  besondere  sachverständige  Wahl
Taxatoren  verwendet.  Die  Zahl  der  Taxatoren  hat  die  Regierungsfinanzkammer  nach  von  Tatatoren
Einvernahme  des  Rentamts  festzusetzen.  Bei  Bemessung  der  Zahl  ist  davon  auszugehen,  Veranlagung
daß  in  die  Schätzungskommission  in  der  Regel  zwei  Taxatoren  berufen  werden,  und  darauf  der  Mietsteuer.
Rücksicht  zu  nehmen,  daß  im  Falle  der  Stimmengleichheit,  ferner  bei  Erkrankung  oder
sonstiger  Verhinderung  von  Taxatoren  Ersatzmänner  beizuziehen  und  bei  der  Bildung  des
Kompromißgerichts  auch  Tazatoren  zur  Auswahl  zu  stellen  sind,  die  bei  der  ursprünglichen
Mieteinwertung  nicht  verwendet  waren.

I1I  Die  bisher  gewählten  Taxatoren  haben  sich  zum  Zwecke  ihrer  ferneren  Verwendung
einer  neuen  Wahl  nicht  zu  unterziehen.  Sind  weitere  Taxatoren  erforderlich,  so  hat  das
Rentamt  deren  Wahl  zu  veranlassen,  sobald  die  Zahl  der  Taxatoren  von  der  Regierungsfinanzkammer
  festgesetzt  ist.

l  Die  Wahl  der  Taxatoren  erfolgt  für  Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  durch  die
in  einen  Wahlkörper  vereinigten  Gemeindekollegien  unter  Leitung  des  Bürgermeisters,  für
andere  Gemeinden  durch  die  Gemeindeverwaltung.  Bei  der  Wahl  entscheidet  relative  Stimmenmehrheit
  und  bei  Stimmengleichheit  das  Los.

§  11.
(Zu  §  9  des  Gesetzes.)
!  Der  Kommissär  hat  den  Taxatoren  und  den  nicht  bereits  als  Staatsbeamten  vereidigten  Eid
Obertaxatoren  bei  Beginn  ihrer  Tätigkeit  den  nachstehenden  Eid  abzunehmen:  der  Taxatoren
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  als  ind  e-Taxator
  (als  Obertaxator)  die  Vorschriften  des  Haussteuergesetzes  befolgen  und
meine  Obliegenheiten  ohne  Ansehen  der  Person  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
erfüllen  werde,  so  wahr  mir  Gott  helfe."“
I1  Mitgliedern  von  Religionsgenossenschaften,  deren  Bekenntnis  die  Eidesleistung  untersagt,
ist  an  Stelle  des  Eides  die  dem  Bekenntnis  entsprechende  Beteuerung  gestattet.