Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

—  154  —

gehoben,  daß  die  Motive  des  von  dem  Bundespräsidium  vorgelegten  Gesetzentwurfs
  durchaus  mit  den  Gesichtspunkten  des  Gutachtens  vom  30.  April  1861
zusammenfielen,  welches  von  der  damals  aus  Fachmännern  der  verschiedenen
deutschen  Staaten  zur  Prüfung  derselben  Angelegenheit  gebildeten  Kommission
abgegeben  wurde.  Der  Bericht  erklärte,  es  seien  in  diesem  Gutachten  die  Gründe
für  die  Wahl  des  metrischen  Systems  und  für  die  Durchführung  desselben  so
vollständig  und  überzeugend  entwickelt,  daß  dafür  kaum  noch  weitere  Argumente
beizubringen  wären.  Es  wurde  daher  von  dem  Ausschuß  vorgeschlagen,  einen
Auszug  aus  jenem  Gutachten  als  Beilage  zu  den  Motiven  des  dem  Reichstage
vorzulegenden  Gesetzentwurfs  beizufügen.  Schließlich  erklärte  der  Ausschuß  in
seinem  Bericht,  daß  weder  die  Opportunität  der  Maßregel  noch  die  Richtigkeit
der  ihr  zu  Grunde  gelegten  Prinzipien  irgend  einem  Zweifel  unterliegen  könne.“)
Maaß=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen  Bund.  Vom  17.  August
1868  (B.-G.-Bl.,  S.  473).

Da  durch  Art.  22  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  der  Termin  für  die
fakultative  Anwendung  des  neuen  Maaß=  und  Gewichtssystems  auf  den  1.  Januar
1870  festgestellt  war,  so  erschien  es  geboten,  die  sämtlichen  Aichungsstellen  im
Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  in  den  Stand  zu
setzen,  den  Anforderungen  des  Publikums  wegen  Lieferung  bezw.  Stempelung
der  dem  neuen  Systeme  entsprechenden  Maaße  und  Gewichte  zu  genügen.  Zu
dieser  Zeit  mußten  die  Aichungsstellen  durch  die  Bundes-Normal-Aichungskommission
  mit  den  Normalen  und  den  betreffenden  Vorschriften  bereits  versehen
sein.  Es  war  daher  zunächst  die  Einrichtung  dieser  Behörde  sowie  die  Bereitstellung
  der  hierzu  erforderlichen  Mittel  durch  einen  Nachtrag  zum  Etat  für
1869  zu  bewirken.  Aus  ökonomischen  Rücksichten  empfahl  es  sich,  die  nach
Art.  17  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  von  der  preußischen  Regierung  einzurichtende
  Zentral-Aichungsbehörde  mit  der  Bundes-Zentral-Aichungskommission
zu  vereinigen,  wozu  durch  eine  mit  Preußen  getroffene  Vereinbarung  die  Möglichkeit
geboten  wurde.*)  Der  Bundeskanzler  beantragte  daher  Ende  1868  bei  dem
Bundesrat:  derselbe  wolle  sich  mit  der  Errichtung  der  Zentral-Aichungskommisson
  des  Norddeutschen  Bundes  auf  dieser  Grundlage  einverstanden
erklären  und  dem  zu  diesem  Behufe  aufgestellten  vorläufigen  Etat  seine  Genehmigung
  erteilen.  Der  Bundesrat  faßte  am  19.  Dezember  1868  diesem
Antrage  gemäß  Beschluß.

Enquete  über  das  Hypothekenbankwesen.  In  Ausführung  des
in  der  Sitzung  vom  4.  Dezember  1867  gefaßten  Beschlusses  auf  Veranstaltung
einer  Enquete  über  das  Hypothekenbankwesen  (vergl.  S.  120  ff.)  wurden  in  der  Zeit
vom  13.  März  bis  19.  Juni  1868  24  Personen  durch  den  Bundesratsausschuß

*)  Ueber  die  Aenderungen,  welche  die  Vorlage  im  Schoße  des  Bundesrats  erhielt,

vgl.  die  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  106  vom  6.  Mai  1868.
**)  Vgl.  hierüber  die  „Nordd.  Allg.  Ztg.“  Nr.  71  vom  25.  März  1869.