Reichsgericht (Strassachen). 113
Regeln der Baukunst nicht begangen habe, weil der Bau nur in dem
Unterfangen der Mauer bestanden habe und dabei der Angeklagte nicht
der Leiter gewesen sei. Bei der Tieferlegung eines Kellers, wie sie hier
beabsichtigt wurde, ist die Aushebung der Erde aus der Kellersohle so
gut ein Theil des Baues, wie die Ausschachtung der Baugrube für die
Fundamente. Ebenso führen die in den Urtheilsgründen festgestellten
Thatsachen mit rechtlicher Nothwendigkeit dahin, den Angeklagten als
Leiter des ganzen Baues anzusehen. Er hat die Ausführung sämmtlicher
Arbeiten, die Ausschachtung der Grube und das Unterfangen der
Kellermauer angeordnet. Wenn er sich dabei darauf beschränkt hat, den
vom Maurermeister H. erbetenen Arbeitern den allgemeinen Auftrag zu
ertheilen, die Mauer zu unterfangen, so hat er sich allerdings darauf
verlassen, daß die Arbeiter ohne nähere Anweisung aus eigener Sachkunde
richtig verfahren würden. Aber daraus, daß die Arbeiter sich
selbst überlassen wurden, darf nicht gefolgert werden, daß sie selbständige
Leiter des Baues in diesem Theile geworden waren. Der Angeklagte
hat also durch den den Arbeitern gegebenen Auftrag nicht aufgehört, die
Leitung des Baues zu führen, die er durch die bis dahin getroffenen
Anordnungen bethätigt hatte. I. Strafsenat. Urtheil vom 18. Oktober
1897.
Verurtheilung in die Kosten bei einer Mehrheit von
Angeklagten. Unberechtigt ist das Verlangen der Revision, in dem
Falle, in welchem die Verurtheilung des Angeklagten und zweier Mitangeklagten
ausgesprochen worden, dem ersteren nur ½ der entstandenen
Kosten zur Last zu legen. Eine derartige Theilung der Gesammtkosten
zwischen den Mitangeklagten kennt das Gesetz nicht. Der § 498 Abs. 2
St PO. macht Mitangeklagte, welche in Bezug auf dieselbe That zur
Strafe verurtheilt sind, haftbar für die Auslagen als Gesammtschuldner.
Darnach befreit das Gesetz, wenn jene Gesammlkosten auch nur einmal
eingefordert werden dürfen, doch keinen der Gesammtschuldner auch nur
theilweise von jener Pflicht, für die gesammten Kosten aufzukommen.
I. Strafsenat. Urtheil vom 21. Oktober 1897.
Zur Anwendung des 9§ 21 des Preßgesetzes vom 7. Mai
1874. Fahrlässigkeit. Berufung des Buchhändlers darauf,
daß er die Druckschrift strafbaren Inhaltes bei dem Erwerbe
der Buchhandlung mit den vorräthigen Büchern
übernommen habe. Ein Buchhändler ist nach § 21 des Preßgesetzes
verurtheilt, weil er in seiner Buchhaudlung eine Druckschrift gewerbsmäßig
vertrieben hatte, deren Inhalt nach § 166 StGB. strafbar ist.
Seine Revision wurde verworfen.
Aus den Gründen: Die Urtheilsgründe stellen fest, daß der
Angeklagte bei dem gewerbsmäßigen Vertrieb dieser Druckschrift fahr-