Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Reichsgericht  (Strassachen).  113

Regeln  der  Baukunst  nicht  begangen  habe,  weil  der  Bau  nur  in  dem
Unterfangen  der  Mauer  bestanden  habe  und  dabei  der  Angeklagte  nicht
der  Leiter  gewesen  sei.  Bei  der  Tieferlegung  eines  Kellers,  wie  sie  hier
beabsichtigt  wurde,  ist  die  Aushebung  der  Erde  aus  der  Kellersohle  so
gut  ein  Theil  des  Baues,  wie  die  Ausschachtung  der  Baugrube  für  die
Fundamente.  Ebenso  führen  die  in  den  Urtheilsgründen  festgestellten
Thatsachen  mit  rechtlicher  Nothwendigkeit  dahin,  den  Angeklagten  als
Leiter  des  ganzen  Baues  anzusehen.  Er  hat  die  Ausführung  sämmtlicher
  Arbeiten,  die  Ausschachtung  der  Grube  und  das  Unterfangen  der
Kellermauer  angeordnet.  Wenn  er  sich  dabei  darauf  beschränkt  hat,  den
vom  Maurermeister  H.  erbetenen  Arbeitern  den  allgemeinen  Auftrag  zu
ertheilen,  die  Mauer  zu  unterfangen,  so  hat  er  sich  allerdings  darauf
verlassen,  daß  die  Arbeiter  ohne  nähere  Anweisung  aus  eigener  Sachkunde
  richtig  verfahren  würden.  Aber  daraus,  daß  die  Arbeiter  sich
selbst  überlassen  wurden,  darf  nicht  gefolgert  werden,  daß  sie  selbständige
Leiter  des  Baues  in  diesem  Theile  geworden  waren.  Der  Angeklagte
hat  also  durch  den  den  Arbeitern  gegebenen  Auftrag  nicht  aufgehört,  die
Leitung  des  Baues  zu  führen,  die  er  durch  die  bis  dahin  getroffenen
Anordnungen  bethätigt  hatte.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  18.  Oktober
1897.

Verurtheilung  in  die  Kosten  bei  einer  Mehrheit  von
Angeklagten.  Unberechtigt  ist  das  Verlangen  der  Revision,  in  dem
Falle,  in  welchem  die  Verurtheilung  des  Angeklagten  und  zweier  Mitangeklagten
  ausgesprochen  worden,  dem  ersteren  nur  ½  der  entstandenen
Kosten  zur  Last  zu  legen.  Eine  derartige  Theilung  der  Gesammtkosten
zwischen  den  Mitangeklagten  kennt  das  Gesetz  nicht.  Der  §  498  Abs.  2
St  PO.  macht  Mitangeklagte,  welche  in  Bezug  auf  dieselbe  That  zur
Strafe  verurtheilt  sind,  haftbar  für  die  Auslagen  als  Gesammtschuldner.
Darnach  befreit  das  Gesetz,  wenn  jene  Gesammlkosten  auch  nur  einmal
eingefordert  werden  dürfen,  doch  keinen  der  Gesammtschuldner  auch  nur
theilweise  von  jener  Pflicht,  für  die  gesammten  Kosten  aufzukommen.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  21.  Oktober  1897.

Zur  Anwendung  des  9§  21  des  Preßgesetzes  vom  7.  Mai
1874.  Fahrlässigkeit.  Berufung  des  Buchhändlers  darauf,
daß  er  die  Druckschrift  strafbaren  Inhaltes  bei  dem  Erwerbe
  der  Buchhandlung  mit  den  vorräthigen  Büchern
übernommen  habe.  Ein  Buchhändler  ist  nach  §  21  des  Preßgesetzes
verurtheilt,  weil  er  in  seiner  Buchhaudlung  eine  Druckschrift  gewerbsmäßig
  vertrieben  hatte,  deren  Inhalt  nach  §  166  StGB.  strafbar  ist.
Seine  Revision  wurde  verworfen.

Aus  den  Gründen:  Die  Urtheilsgründe  stellen  fest,  daß  der
Angeklagte  bei  dem  gewerbsmäßigen  Vertrieb  dieser  Druckschrift  fahr-