Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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2.  einem  vom  Generalkommando  zu  ernennenden  Offizier  als  Militärkommissar,
dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.
Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:
a)  ein  vom  Ministerium  des  Innern  zu  bezeichnender  Thierarzt  oder  ein  militärischerseits
  zu  kommandirender  Roßarzt  und
b)  drei  von  der  Amtsversammlung  von  drei  zu  drei  Jahren  zu  wählende  Schätzer.

S.  16.

Zu  Schätzern  müssen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  welche  das  volle
Vertrauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Dieselben  sind  nach  dem  als  Anlage
  F  beigefügten  „Eidesformular“  durch  den  Civilkommissar  vor  Beginn  des  Abschätzungsgeschäftes
  zu  vereidigen,  und  ist  beglaubigte  Abschrift  der  darüber  aufzunehmenden
Verhandlung  dem  National  beizufügen.

Neben  den  drei  Schätzern  werden  in  jedem  Oberamtsbezirk  drei  Stellvertreter  für
dieselben  gewählt,  von  denen  einer  schon  für  den  Beginn  der  Aushebung  einzuberufen  ist.

Die  Schätzer,  deren  Stellvertreter,  sowie  die  etwa  zuzuziehenden  Thierärzte  erhalten
Reiseentschädigungen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,  welche  über  die  entsprechenden  Gebührnisse
  bei  der  Abschätzung  von  Flurschäden  durch  die  Kaiserliche  Ausführungs-Verordnung
  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzblatt  S.  937)  zum  Gesetz  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  getroffen  sind.

Für  die  oberamtlichen  Bureaugehilfen,  welche  außerhalb  des  Oberamtssitzes  bei  der
Aushebung  mitwirken,  dürfen  Diäten  und  Reisekosten  nach  den  Sätzen  gewährt  werden,
welche  für  die  Staatsbeamten  der  zehnten  Rangstufe  jeweils  bestimmt  sind.

S.  17.

Sofort  nach  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls  übersenden  die  Oberämter  auf  dem
raschesten  Wege  den  Ortsvorstehern  die  im  Frieden  vorbereiteten  Befehle,  an  welchem  Orte
und  zu  welcher  Zeit  (Tag  und  Stunde)  die  in  §.  18  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichneten
Pferde,  sowie  die  auszuhebenden  Fahrzeuge  zu  gestellen  sind.

Die  Schätzer  (zu  vergl.  auch  §.  16  Abs.  2)  und  der  Thierarzt,  letzterer,  sofern  er
nicht  militärischerseits  kommandirt  ist,  sind  entsprechend  zu  benachrichtigen.

Auf  Grund  der  durch  die  Telegraphenverwaltung  an  alle  Gemeinden  sofort  über-