Full text : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. IV. Band 2. Teil. (5)

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Die  von  den  Oberämtern  eingezogenen  Sportelbeträge  sind  je  nach  Abschluß  eines
Vierteljahrs,  sowie  dann,  wenn  der  Kassenbestand  eine  300  .  M  übersteigende  Summe  erreicht
  hat,  an  das  Kameralamt  des  Bezirks  abzuliefern.  Für  einzelne  Oberämter  kann
die  Höhe  des  zulässigen  Kassenbestands  durch  das  vorgesetzte  Ministerium  anders  bestimmt
werden.

Die  Universitätskasse  und  das  Kriegszahlamt  liefern  die  von  ihnen  eingezogenen
Sporteln  unmittelbar  an  die  Staatskasse  ab.

Ist  eine  Sportel  von  100  X  oder  mehr  von  einem  Oberamt  einzuziehen,  so  hat
dieses  den  Sportelschuldner  anzuweisen,  den  Betrag  an  das  Kameralamt  zu  entrichten.
Letzteres  ist  von  dieser  Anweisung  nach  Formular  I)  in  Kenntniß  zu  setzen  und  hat  nach
erfolgter  Zahlung  der  anweisenden  Behörde  für  eine  Lieferung  im  gleichen  Betrage  nach
Formular  E  zu  bescheinigen.  Die  Ansdehnung  dieser  Vorschriften  auf  andere  der  in
Abs.  1  bezeichneten  Behörden  bleibt  den  einzelnen  Ministerien  vorbehalten.

Die  zwangsweise  Beitreibung  der  Sporteln  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
1§.  August  1879,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher  Ansprüche,
(Reg.  Blatt  S.  202  ff.),  Art.  10  bis  13,  liegt  in  allen  Fällen  derjenigen  Behörde  ob,  welche
die  Sportel  angesetzt  hat.

S.  17.

Die  Sportelrechnungen  der  Gerichte  und  Oberämter  sind  nach  dem  Formular  C  je
für  ein  Vierteljahr  zu  führen  und  haben  die  beiden  Hauptabtheilungen

a)  die  von  diesen  Behörden  selbst  angesetzten  Sporteln,

b)  die  von  andern  Behörden  ihnen  zum  Einzug  überwiesenen  Sporteln
zu  enthalten.

Die  einzelnen  Sporteln  sind  sofort  nach  ihrem  Anfall  der  Zeitfolge  nach,  und  zwar
deren  Betrag  insolange,  als  die  Zahlung  noch  nicht  erfolgt  ist,  in  der  Rubrik  „Soll“
und  alsbald  nach  der  Bezahlung  unter  Anfügung  des  Zahlungstags  in  der  Rubrik
„Hat“  einzutragen.

Wenn  eine  Sportel  nachgelassen  oder  niedergeschlagen  oder  wenn  ein  Sportelansatz
unterlassen  oder  zurückgenommen  (Art.  6)  oder  wieder  aufgehoben  (Art.  5)  worden  ist,  so
ist  hievon  in  der  Sportelrechnung  innerhalb  der  Linie  mit  der  Angabe  der  hinsichtlich
der  Sportel  getroffenen  Verfügung  Vormerkung  zu  machen.