Metadata : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

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Soldatentestamente  in  China.
Von
Professor  Dr.  RıcHarp  WEYL  in  Kiel.

Bekanntlich  ist  es  sehr  zweifelhaft,  ob  die  chinesischen
Wirren  als  „Krieg“  betrachtet  werden  können,  und  nicht  nur  in
der  Tagespresse  ist  diese  Frage  erörtert  worden,  sondern  auch
in  der  „Juristenzeitung“  Jahrg.  V  No.  19  (1.  Okt.  1900)
S.  401ff.  durch  JELLINEK.  Die  Entscheidung  ist  von  wichtigen
praktischen  Konsequenzen  überall  da  begleitet,  wo  das  Gesetz
oder  die  Parteiabrede  von  „Krieg“  spricht  und  nicht  etwa  durch
gleichzeitige  Zusätze  auch  kriegsähnliche  Ereignisse  in  Berücksichtigung
  zieht!  und  damit  die  Untersuchung,  ob  wirklich  „Krieg“
vorliegt,  entbehrlich  macht.  —  Die  Gesetze,  welche  Rechtsfolgen
an  den  Kriegszustand  knüpfen,  gehören  zum  Teil  dem  öffentlichen
  Rechte  an  (z.  B.  Gerichtsverfassungsgesetz  &  16,
Strafgesetzbuch  88  88ff.,  140  Abs.  I  No.  3,  329,  Einführungsgesetz
  dazu  $  4),  zum  Teil  dem  Privatrecht;  so  kommen
neben  einigen  seerechtlichen  Punkten  (Handelsgesetzbuch
88  669,  820  Abs.  II  No.  2,  848f.)  insbesondere  zwei  Begriffe  des
Bürgerlichen  Rechts,  die  „Kriegsverschollenheit“  des

ı  Vgl.  C.-P.-O.  88  245  und  247  („in  Folge  eines  Krieges  oder  eines
anderen  Ereignisses“  bezw.  „durch  Krieg  oder  durch  andere  Zufälle  von  dem
Verkehre  abgeschnitten“).  —  Aehnlich  Handelsgesetzbuch  $  547,  Seemanns-Ordnung
  $  57  Abs.  I  No.  5.

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