II. Die Wirkungen des Kommunalabgabengesetzes. 293
Aus den ziffernmäßigen Zusammenstellungen geht Eins zur Evidenz
hervor: Das Verhältnis der Realsteuern zur Einkommensteuer
bezüglich der Deckung des Steuerbedarfs hat sich sofort mit dem
Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes ganz wesentlich verschoben.
Völlig im Sinne der oben wiedergegebenen Leitsätze der „Denkschrift“ ist
die direkte Gemeindebesteuerung erheblich mehr als früher auf Realsteuern
unter entsprechender Entlastung der Einkommensteuer begründet worden.
Interessant ist freilich, daß mit wenig Ausnahmen bei den in der Tabelle
erfaßten Städten in neuerer Zeit ein — allerdings kaum bemerkbarer —
Rückschlag eingetreten ist: die prozentuale Ziffer der Realsteuern ist von
1895 bis 1902 fast durchweg um ein geringes gefallen, die der Einkommensteuer
dagegen gestiegen. Aus dieser geringfügigen Rückwärtsbewegung
tieffinnige Schlüsse zu ziehen, ist jedenfalls nicht angebracht.
Immerhin wird man feststellen müssen, daß seit dem ersten Jahre der
Herrschaft des Kommunalabgabengesetzes eine weitere Verschiebung in der
Verteilung des Bedarfes an direkten Steuern zugunsten der Einkommensteuerpflichtigen
und zuungunsten der Realsteuerpflichtigen im Durchschnitt
nicht eingetreten ist.
Auch die indirekten Steuern haben wesentliche Veränderungen
erfahren. Die Aufwandsteuern allerdings sind sich, was ihren
prozentualen Anteil an der Deckung des Gesamtsteuerbedarfs betrifft,
ziemlich gleich geblieben. Dagegen haben sich die Verkehrssteuern
kräftig entwickelt. Während vor der Geltung des Kommunalabgabengesetzes
überhaupt nur drei von den siebzehn in der Tabelle enthaltenen
Städten Verkehrssteuern kannten, werden im ersten Geltungsjahre des
Gesetzes 4¼ %% des Gesamtsteuerbedarfs durch sie aufgebracht, und diese
Entwicklung geht stetig bis in die Neuzeit weiter. Läge für das laufende
oder vergangene Jahr Vergleichsmaterial vor, so würde ohne Zweifel
infolge der letzthin vielfach betätigten Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes
und Einführungen der Wertzuwachssteuer der anteilige Prozentsatz der
Verkehrssteuern sich gegen 1902/03 noch erheblich steigern. Die Verbrauchssteuern
haben langsam aber stetig in ihrer prozentualen Bedeutung
abgenommen. Auch dies ist eine völlig folgerichtige Wirkung
der Bestimmungen der § 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes, das
Neueinführung und Erhöhung der Sätze teils autonom, teils durch Hinweis
auf die Reichsgesetzgebung unmöglich macht.
Gibt so die Zusammenstellung für ihren Bereich eine deutliche
Vorstellung davon, daß die Entwicklung der direkten und indirekten
Gemeindesteuern, sowohl wie ihres Verhältnisses zueinander, sich durchaus