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weislich von diesem Sohne ernaͤhrt
und unterstüzt wird;
b) dem einzigen Sohne einer Muteer oder
eines Vaters — nach dem Tode seiner
Aeltern der Großmutter oder des Groß
vaters — welcher, oder welche zu der
Zeit, wo der Sohn in die Jahre der
Militrpflichtigkeit getreten ist, das
sechszigste Jahr zurückgelegt haben, sich
bloß von ihrer Händearbeit ernähren,
Schwachlichkeit oder sonstiger Gebrechen
balber aber ihren Unterhalt durch
eigene Arbeiten zu verschaffen nicht mehr
oder nur sehr schwer im Stande sind,
und daher von dem Sohne erweislich
unterstüzt und erhalten werden;
) dem Militärpflichtigen, welcher in den
beiden unter dem vorstehenden Buchstab
b bemerkten Fällen zwar einen oder mehrere
Brüder hat, welche aber entweder
das achtzehnte Jahr noch nicht erreicht haben,
oder mit solchen bleibenden Gebrechen
behaftet sind, welche sie
ganz ausser Stand sezen, ihre
Aelcern zu unterstüzen;
4) dem dltesten Bruder, vater= und mucterloser,
noch nicht achtzehn Jahre alter
Kinder, deren mit Einschluß seiner wenigstens
drei seyn müssen, wenn sie so
vermögen= und brodlos sind, daß derselbe
zu ihrem Unterhalte und Führung
des Hauswesens unentbehrlich befunden
wird;
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e) dem von den fruͤheren Einreihungen
mehrerer Bruͤder einzig uͤbrig gebliebenen
Sohne einer Oekonomie oder sonst
ein Gewerbe treibenden Familie; die Bruͤ-der,
ohne Unterschied aus welcher Ehe
und ob sie als Konskribirte eingereiht,
oder als freiwillig Angeworbene, oder
durch Vertauschung der Numer mit
der eines andern Konskribirten zugegangen
sind, müssen aber wirklich bei der
aktiven Armee im Dienste stehen oder
darin verstorben seyn.
Diese Begünstigung hat also nicht statt,
wenn einer dieser Brüder mit Abschied
zu der Zeic, in welcher der lezte Bruder
zum Militärdienste aufgerufen wird,
bereits wieder entlassen worden ist.
Art. bI. Es wird hiebei vorausgeseze,
daß diese an das Ende der Reserve zurückzustellenden
Individnen, sowohl der erfoderlilichen
Grösse als ihrer übrigen körperlichen
Beschaffenheit nach zum Militärdienste brauchbar,
und daher aufrufsfähig sind; denn im
entgegengesezten Falle wird denselben ohne:
hin die Entlassungs-Bescheinigung ertheilt.
Arc. 6z. Wenn es die Umstände je nothwendig
machen, daß ausser der von einer
Altersklasse bereits eingereihten Mannschafe
auch sene noch von der Ergänzung, und die
ganze Reserve von der nämlichen Klasse zum
darschiren aufgerufen werden muͤßte; so
sollen die in dem Art. 60. unter den Buchstaben
a, b, c, d, angefuͤhrten Konstribir-