246 Rechtsprechung.
den Schuldner von dem Rechtsübergang aus § 119 zu benachrichtigen, so
sagt das Reichsgericht in der fraglichen Entscheidung gar nicht, daß eine
Cession vorliege und eine Benachrichtigung erforderlich sei, sondern,
daß bei einem jeden Rechtsübergang einer Forderung, wie dies bei der
Cession und auch in anderen Fällen, insbesondere auch beim Erbschaftskauf
und Fideikommiß in den Quellen ausdrücklich ausgesprochen sei, die Verkehrssicherheit
erfordere, daß eine in gutem Glauben an den ursprünglichen
Gläubiger erfolgende Zahlung oder sonstige Befriedigung befreiend wirken
müsse. Und wenn das Berufungsgericht weiter sagt, daß in dem Akte des
Eigenthumsübergangs gemäß dem Gesetz sich kein Akt des Verkehrs vollziehe,
somit auch eine Sicherheit des Verkehrs nicht in Frage stehe, so verkennt
es, daß bei jener Ausführung nicht an den Uebergang der Forderung,
sondern an den Akt der Zahlung Seitens des Schuldners gedacht ist.
Diese Zahlung ist zweifellos ein Akt des Verkehrs, und die Verkehrssicherheit
erfordert, daß der Schuldner gültig an den zahlen kann, der sein
Gläubiger war, so lange ihm ohne sein Verschulden unbekannt ist, daß
hierin eine Aenderung eingetreten ist. Daß dies aber auch ganz allgemein
der Standpunkt des gemeinen Rechts ist, ergeben die zahlreichen, von
Windscheid, Pand. zu § 342 Nr. 7 ff. angeführten Quellenstellen. Das
einzige Bedenken, das sich gegen die hieraus für den vorliegenden Fall
gezogene Folgerung allenfalls erheben läßt, ist das, daß, wenn man sich,
wie das Berufungsgericht ohne weitere Begründung thut, auf den Standpunkt
stellt, daß die Forderung des Entschädigungsberechtigten nicht erst
mit dem Angenblick der Zahlung oder dem Augenblick, in welchem die Verpflichtung
der Berufsgenosseuschaft festgestellt ist, sondern sofort mit der
Entstehung auf die Berufsgenossenschaft übergeht, man einwenden könnte,
der Verletzte habe selbst den Anspruch an den Beschädiger niemals gehabt,
alle Rechtssätze, die sich an einen Uebergang der Forderung von einem
Gläubiger an einen anderen knüpfen, könnten daher keine Anwendung
finden. Aber ganz abgesehen davon, daß dieser Standpunkt des Berufungsgerichts
ein nicht zweifelloser ist, indem das Reichsgericht sich bereits in
mehreren Entscheidungen (Bd. 24 S. 126 ff., Bd. 28 S. 92) entgegengesetzt
dahin ausgesprochen hat, daß die Forderung nicht mit der Entstehung,
sondern erst mit der Feststellung der Verpflichtung der Berufsgenossenschaft
auf diese übergehe, so erledigt sich jenes Bedenken doch auch
dadurch, daß das Gesetz von einem Uebergange der Forderung spricht,
daher nothwendig, wie dies auch in der Natur der Sache liegt, davon
ausgeht, daß das Recht an sich in der Person des Verletzten entsteht, an
sich dessen Recht ist, und daher nach dem Gedanken des Gesetzes nicht eine
in der Person der Berufsgenosseuschaft entstehende, sondern kraft cessio
legis ihr gebührende Forderung in Frage steht.