Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

246  Rechtsprechung.

den  Schuldner  von  dem  Rechtsübergang  aus  §  119  zu  benachrichtigen,  so
sagt  das  Reichsgericht  in  der  fraglichen  Entscheidung  gar  nicht,  daß  eine
Cession  vorliege  und  eine  Benachrichtigung  erforderlich  sei,  sondern,
daß  bei  einem  jeden  Rechtsübergang  einer  Forderung,  wie  dies  bei  der
Cession  und  auch  in  anderen  Fällen,  insbesondere  auch  beim  Erbschaftskauf
und  Fideikommiß  in  den  Quellen  ausdrücklich  ausgesprochen  sei,  die  Verkehrssicherheit
  erfordere,  daß  eine  in  gutem  Glauben  an  den  ursprünglichen
Gläubiger  erfolgende  Zahlung  oder  sonstige  Befriedigung  befreiend  wirken
müsse.  Und  wenn  das  Berufungsgericht  weiter  sagt,  daß  in  dem  Akte  des
Eigenthumsübergangs  gemäß  dem  Gesetz  sich  kein  Akt  des  Verkehrs  vollziehe,
  somit  auch  eine  Sicherheit  des  Verkehrs  nicht  in  Frage  stehe,  so  verkennt
  es,  daß  bei  jener  Ausführung  nicht  an  den  Uebergang  der  Forderung,
sondern  an  den  Akt  der  Zahlung  Seitens  des  Schuldners  gedacht  ist.
Diese  Zahlung  ist  zweifellos  ein  Akt  des  Verkehrs,  und  die  Verkehrssicherheit
  erfordert,  daß  der  Schuldner  gültig  an  den  zahlen  kann,  der  sein
Gläubiger  war,  so  lange  ihm  ohne  sein  Verschulden  unbekannt  ist,  daß
hierin  eine  Aenderung  eingetreten  ist.  Daß  dies  aber  auch  ganz  allgemein
der  Standpunkt  des  gemeinen  Rechts  ist,  ergeben  die  zahlreichen,  von
Windscheid,  Pand.  zu  §  342  Nr.  7  ff.  angeführten  Quellenstellen.  Das
einzige  Bedenken,  das  sich  gegen  die  hieraus  für  den  vorliegenden  Fall
gezogene  Folgerung  allenfalls  erheben  läßt,  ist  das,  daß,  wenn  man  sich,
wie  das  Berufungsgericht  ohne  weitere  Begründung  thut,  auf  den  Standpunkt
  stellt,  daß  die  Forderung  des  Entschädigungsberechtigten  nicht  erst
mit  dem  Angenblick  der  Zahlung  oder  dem  Augenblick,  in  welchem  die  Verpflichtung
  der  Berufsgenosseuschaft  festgestellt  ist,  sondern  sofort  mit  der
Entstehung  auf  die  Berufsgenossenschaft  übergeht,  man  einwenden  könnte,
der  Verletzte  habe  selbst  den  Anspruch  an  den  Beschädiger  niemals  gehabt,
alle  Rechtssätze,  die  sich  an  einen  Uebergang  der  Forderung  von  einem
Gläubiger  an  einen  anderen  knüpfen,  könnten  daher  keine  Anwendung
finden.  Aber  ganz  abgesehen  davon,  daß  dieser  Standpunkt  des  Berufungsgerichts
  ein  nicht  zweifelloser  ist,  indem  das  Reichsgericht  sich  bereits  in
mehreren  Entscheidungen  (Bd.  24  S.  126  ff.,  Bd.  28  S.  92)  entgegengesetzt
  dahin  ausgesprochen  hat,  daß  die  Forderung  nicht  mit  der  Entstehung,
  sondern  erst  mit  der  Feststellung  der  Verpflichtung  der  Berufsgenossenschaft
  auf  diese  übergehe,  so  erledigt  sich  jenes  Bedenken  doch  auch
dadurch,  daß  das  Gesetz  von  einem  Uebergange  der  Forderung  spricht,
daher  nothwendig,  wie  dies  auch  in  der  Natur  der  Sache  liegt,  davon
ausgeht,  daß  das  Recht  an  sich  in  der  Person  des  Verletzten  entsteht,  an
sich  dessen  Recht  ist,  und  daher  nach  dem  Gedanken  des  Gesetzes  nicht  eine
in  der  Person  der  Berufsgenosseuschaft  entstehende,  sondern  kraft  cessio
legis  ihr  gebührende  Forderung  in  Frage  steht.