B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 29
Hat man einmal die mit Ertragsermittelungen verbundenen Schwierigkeiten
erkannt und sich zu der Auffassung durchgerungen, daß mit Rücksicht
auf diese Schwierigkeiten eine gleichmäßige und gerechte Besteuerung
auch des landwirtschaftlichen Grundbesitzes auf der Grundlage des Ertrags
praktisch kaum befriedigend durchzuführen ist, dann wird der Schritt nicht
schwer, eine solche Besteuerung auf dem Wege der Belastung
des Grundbesitzes nach seinem Vermögenswerte zu suchen.
Dieser Schritt fällt in Hessen um so leichter, als hier bereits eine Vermögenssteuer
für den Staat erhoben wird, die auch den gesamten Grundbesitz
nach seinem gemeinen Werte belastet, die bei ihrer Einführung für
den Staat allgemein als ein erheblicher Fortschritt begrüßt wurde und
die auch inzwischen in ihren Grundlagen ernstliche Anfechtungen kaum
erfahren hat. Eine solche Besteuerung würde auch für den landwirtschaftlichen
Grundbesitz die gleiche formelle und materielle Grundlage haben,
wie sie oben für das Baugelände als unabweisbar befunden wurde.
Die Besteuerung des Grundbbesitzes nach seinem gemeinen Werte war
im letzten Gemeindesteuerentwurf vorgeschlagen, in den parlamentarischen
Verhandlungen aber nur teilweise gebilligt, teilweise aber scharf bekämpft
und verworfen worden. Wenn man die Begründung für den letzteren
Standpunkt liest, so gewinnt man den Eindruck, daß dabei weniger
günstige Erfahrungen, die in einzelnen Fällen mit der
Schätzung des Vermögenswertes zwecks Heranziehung zur
Staatssteuer gemacht wurden, teilweise aber auch mißverständliche
Auffassungen über den Begriff „gemeiner Wert“
die Stellung zu der vorliegenden Frage stark beeinflußt
haben. Es ist in den gedruckten Ausführungen der Gegner einer Besteuerung
des Grundbesitzes nach seinem Vermögenswert viel davon die Rede,
daß bei Veräußerungen einzelne Grundstücke in der Nähe der Ortschaften
besonders hohe Preise erzielten, daß von Nebenliegern oft Liebhaberpreise
bezahlt würden, Preise, die zu den Erträgen in gar keinem Verhältnis
stünden, und ähnliches mehr. Wer die Bestimmungen des hessischen Vermögenssteuergesetzes,
insbesondere aber die Vorschriften der dazu ergangenen
Dienstanweisung und aus dieser insbesondere die ausführliche Anleitung
zur Schätzung des Vermögenswertes von Grundbesitz kennt, weiß, daß für
diese Schätzung derartige Liebhaberpreise überhaupt nicht beachtet werden
dürfen, sondern daß dazu nur in Betracht kommen unter normalen
Verhältnissen erzielte Kaufpreise für die zu schätzenden oder
ähnliche Grundstücke, erforderlichenfalls ortsgerichtliche Schätzungen, und daß
schließlich auch der Ertrag nicht unbeachtet bleiben soll.